• Beratungsgespräch Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung

Auch mit nie­dri­gem Ein­kom­men für das Alter vor­sor­gen

Rund 57 Pro­zent der Ar­beit­neh­mer in Deutsch­land haben keine be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung ab­ge­schlos­sen. Das er­gab eine re­prä­sen­ta­tive Um­frage des Mei­nungs­for­schungs­ins­ti­tuts YouGov im Auf­trag der Öffent­lichen Olden­burg. Be­son­ders auf­fällig: Laut der YouGov-Um­frage schließt nur jeder Drit­te Be­schäf­tig­te mit einem monat­lichen Haus­halts­ein­kom­men unter 2.000 Euro einen bAV-Ver­trag ab. Dabei wird gerade in Zei­ten des demo­gra­fi­schen Wan­dels und eines stei­gen­den Un­gleich­ge­wichts zwischen Bei­trags­zah­lern und Leis­tungs­em­pfän­gern die zu­sätz­liche Alters­vor­sorge immer wich­ti­ger.

02. Januar 2019

„Mit der be­trieb­lichen Alters­ver­sor­gung sor­gen Be­schäf­tig­te nicht nur für ihr Alter vor, son­dern spa­ren auch noch Steu­ern und So­zial­ab­ga­ben“, erklärt Thomas Blazetta von der Öffent­lichen Olden­burg die Vor­teile. Wer zum Bei­spiel im Monat 2.000 Euro ver­dient und monat­lich nur 100 Euro in die be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung ein­zahlt, hat durch die Er­spar­nis bei Steu­ern und So­zial­ver­siche­rung ledig­lich einen Netto­auf­wand von rund 56 Euro. Wenn der Ar­beit­geber durch die Ent­gelt­um­wand­lung So­zial­ver­siche­rungs­bei­träge ein­spart, ist der Ar­beit­ge­ber durch das am 1. Januar 2018 in Kraft ge­tre­te­ne Be­triebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz ver­pflich­tet, den um­ge­wan­del­ten Bei­trag mit 15 % zu be­zu­schus­sen. Damit würde sich der Bei­trag auf 115 Euro er­hö­hen. Dies gilt aller­dings nur für neu ab­ge­schlos­sene Ent­gelt­um­wand­lun­gen ab dem 1. Januar 2019, wenn der Ver­trag über eine Direkt­ver­siche­rung, Pen­sions­kasse oder einen Pen­sions­fond be­steht. Für be­reits be­stehen­de Ent­gelt­um­wand­lun­gen gilt der ver­pflich­ten­de Ar­beit­geber­zu­schuss hin­ge­gen erst ab 2022. Der Ge­setz­ge­ber hat den Tarif­ver­trags­par­tei­en aller­dings die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, diese Ver­pflich­tung in ihren Tarif­ver­trä­gen aus­zu­schlie­ßen.

Zusätz­liche An­reize durch das Be­triebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz

Mit dem Be­triebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz hat der Staat zu­sätz­liche An­reize für Ar­beit­ge­ber ge­schaf­fen, die be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung ihrer Mit­ar­bei­ter zu ver­bes­sern. Die För­de­rung gilt für Be­schä­ftig­te mit einem Ein­kom­men bis 2.200 Euro. Liegt der Zu­schuss des Ar­beit­gebers zwischen 240 und 480 Euro, er­hält der Ar­beit­ge­ber im Rah­men der Lohn­steuer­ver­rech­nung vom Staat einen Zu­schuss in Höhe von 30% der Bei­träge.

Trotz klei­nem Ge­halt gut vor­ge­sorgt

Seit Januar 2002 haben Be­schäf­tig­te ein Recht auf Ent­gelt­um­wand­lung im Rah­men der bAV. Dabei wan­delt der Ar­beit­neh­mer einen Teil seines Brutto­ge­halts in eine be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung um. Mit dem Be­triebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz wurde der steuer­freie För­der­rah­men ver­dop­pelt und be­trägt jetzt 8 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­siche­rung West. Das ent­spricht im Jahr 2018 einem steuer­frei­en Höchst­be­trag von monat­lich 520 Euro. Die So­zial­ver­siche­rungs­frei­heit der Bei­trä­ge bleibt aber auf 4% der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze be­grenzt. Die YouGov-Um­frage hat er­ge­ben, dass jeder Drit­te Be­frag­te mit einem bAV-Ver­trag seine be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung über die ei­ge­ne Ent­gelt­um­wand­lung fi­nan­ziert. Aber eine bAV lässt sich auch an­ders fi­nan­zie­ren. Ent­weder zah­len der Ar­beit­geber und der Ar­beit­neh­mer je­weils einen Teil der bAV-Bei­träge oder der Ar­beit­ge­ber fi­nan­ziert die be­trieb­liche Alters­ver­sor­gung für seine Mit­ar­bei­ter alleine. Grund­sätz­lich gilt: Der Ar­beit­ge­ber ent­schei­det selbst über seine Leis­tun­gen und die Ver­träge zur be­trieb­lichen Alters­ver­sor­gung. Was die Ent­gelt­um­wand­lung be­trifft, kann der Ar­beit­neh­mer hin­ge­gen selbst ent­schei­den, wie viel er von sei­nem Brutto­ge­halt zurück­le­gen möch­te. „Des­halb können auch Be­schäf­tig­te mit ei­nem klei­ne­ren Ein­kom­men mit einer bAV für das Alter vor­sor­gen.“. „Denn es kann sich loh­nen, auch klei­ne­re Sum­men zurück­zu­le­gen – ins­be­son­de­re, wenn der Ar­beit­ge­ber etwas hin­zu­gibt.“

Viele ken­nen ihren An­spruch nicht

Derzeit be­sit­zen in Deutsch­land aller­dings nur rund 40 Pro­zent der Ar­beit­neh­mer einen bAV-Ver­trag. „Die Um­frage zeigt, dass viele Ar­beit­neh­mer nur un­zu­rei­chend in­for­miert sind“, sagt Blazetta von der Öffent­lichen Olden­burg. Zum Bei­spiel kann­ten 11 Pro­zent der Be­frag­ten die Mög­lich­keit der be­trieb­lichen Alters­ver­sor­gung nicht oder wuss­ten nicht von ihrem Recht auf eine bAV. Zugleich wird einem Drittel der Befragten überhaupt keine betriebliche Alters­ver­sor­gung von ihrem Ar­beit­ge­ber an­ge­bo­ten. „Die Ar­beit­neh­mer müs­sen sich be­wusst wer­den, dass sie zu­min­dest einen ge­setz­lichen An­spruch auf die Ent­gelt­um­wand­lung haben und ihren Ar­beit­ge­ber da­rauf an­spre­chen“, er­klärt der Ex­perte.

Die Befra­gung

Die ver­wen­de­ten Daten be­ru­hen auf einer Online-Um­frage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2033 Per­so­nen, darun­ter 860 Berufs­tä­tige, zwischen dem 10.09.2018 und 12.09.2018 teil­nah­men. Die Er­geb­nis­se wur­den ge­wich­tet und sind re­prä­sen­ta­tiv für die deutsche Be­völ­ke­rung ab 18 Jahren.

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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