• Junge Frau sitzt im selbstfahrenden Auto.

    Autonomes Fahren – wer haftet bei Unfällen?

    Fahrer? Auto? Hersteller?

Für alle Fälle und Unfälle.

Auch wenn schon kräf­tig ent­wickelt und ge­tes­tet wird: Bis zur Markt­reife eines voll­kom­men auto­nom fah­ren­den Autos dürf­ten wohl noch so einige Jähr­chen ins Land gehen. Mit Ein­park­hilfe, Tem­po­mat und Ähn­lichem gibt es aller­dings in vie­len Autos be­reits auto­no­me Teil­funk­tio­nen. Nur was pas­siert eigent­lich, wenn sich ein Fah­rer darauf ver­lässt und einen Scha­den ver­ur­sacht? Haf­tet er dann sel­ber oder der Her­stel­ler?

02. Januar 2019

Sie setzen beim rück­wärts Ein­par­ken auf Ihre Ein­park­hilfe – und ram­men das Auto hin­ter Ihnen. Sie ver­trauen dem Tem­po­ma­ten, über­schrei­ten trotz­dem die zu­läs­sige Höchst­ge­schwin­dig­keit, wer­den ge­blitzt und mit einem Buß­geld be­legt. Sie ver­las­sen sich zur Ab­stand­hal­tung auf den Stau­assis­ten­ten und fah­ren auf.

Wem so etwas pas­siert, der kann sich gleich zwei­mal är­gern: Zum einen, weil die teure Tech­nik in sei­nem Auto ver­sagt hat, zum ande­ren, weil er auch noch sel­ber die Haf­tung dafür über­neh­men muss.

Mann telefoniert nach Unfall.

 

Mein Auto, meine Schuld.

Die Rechts­lage ist hier ziem­lich klar: Als Fah­rer bin ich dazu ver­pflich­tet, darauf zu ach­ten, dass alles sei­ne Ord­nung hat. Über­schrei­te ich die Höchst­ge­schwin­dig­keit, trage ich dafür nach einem Ur­teil des Ober­lan­des­ge­richts Hamm von 2006 auch die Konse­quen­zen.
Ähn­lich, wenn es bei einem Ein­satz von Assis­tenz­sys­te­men zu einem Unfall kommt. §7, Absatz 1, StVG spricht eine ein­deu­ti­ge Sprache: „Wird bei dem Be­trieb eines Kraft­fahr­zeugs oder eines An­hän­gers, der dazu be­stimmt ist, von einem Kraft­fahr­zeug mit­ge­führt zu wer­den, ein Mensch ge­tö­tet, der Kör­per oder die Ge­sund­heit eines Men­schen ver­letzt oder eine Sache be­schä­digt, so ist der Hal­ter ver­pflich­tet, dem Ver­letz­ten den daraus ent­ste­hen­den Scha­den zu er­set­zen.“
Aus­nah­men gel­ten nur im Fall von hö­he­rer Ge­walt oder wenn sich der Unfall­ver­ur­sacher des Autos un­recht­mä­ßig be­mäch­tigt hat, also ohne Wissen und Ver­schul­den der Fahr­zeug­hal­ters.
 

Bleibt das auch in Zukunft so?

Nach dem Gesetz zur Än­de­rung des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes, das der Bundes­tag am 30. März 2017 be­schlos­sen hat, darf sich der Fah­rer eines voll­kom­men auto­no­men Fahr­zeugs zwar grund­sätz­lich vom Ver­kehrs­ge­sche­hen ab­wen­den. Er muss aber be­reit blei­ben, um so­fort wie­der ein­grei­fen zu kön­nen, wenn ihn die Fahr­auto­ma­tik dazu auf­fordert. Das Stich­wort lau­tet hier: Wahr­neh­mungs­be­reit­schaft.
Ähn­lich wie in einem Flug­zeug wird im voll­auto­no­men Auto eine Black­box ins­tal­liert sein, die das Ge­sche­hen do­ku­men­tiert. Bei einem Unfall kön­nen im An­schluss also der Her­gang re­kons­tru­iert und Schuld­fra­gen ge­klärt wer­den.
 

Versiche­rer prü­fen Ver­ant­wor­tung.

Auto­bauer und Ver­siche­rer neh­men die Posi­tion ein, dass auch bei voll­auto­nom fah­ren­den Autos im Falle eines Unfalls zu­nächst der Fahr­zeug­hal­ter hafvten soll­te. Denn den Opfern wäre es nicht zu­zu­mu­ten, einen lan­gen juris­tischen Weg zu be­schrei­ten, um eine Ent­schä­di­gung zu be­kom­men.
Aller­dings – und das ist sehr wich­tig – prü­fen die Ver­siche­rer dann je­weils, in­wie­weit für den ent­stan­de­nen Scha­den die Tech­nik und damit also der Auto­her­stel­ler bzw. sein Zu­lie­fe­rer ver­ant­wort­lich sind. Das könn­te den Fah­rer dann gege­be­nen­falls wie­der ent­las­ten.

Fazit: Es bleibt noch manches un­deut­lich, wenn es um recht­liche As­pek­te des auto­no­mem Fah­rens geht. Klar aber ist: Wenn Sie eine Kfz-Ver­siche­rung suchen, die Ihnen in allen Fra­gen rund ums Auto ein­deu­tig weiter­hilft, sind Sie hier rich­tig.

Frau liegt entspannt auf derm Fahrersitz.

Autorin

Karin Willers

Karin Willers

Karin Willers ist Mit­a­rbei­te­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Mar­ke­ting.

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