• Paar räumt den Umzugswagen aus

    Versicherungs­schutz für un­ver­hei­ra­tete Paare

Wo Paare ohne Trau­schein spa­ren können – und wo­ge­gen sie sich un­be­dingt ab­sichern soll­ten

Rund 2,8 Millio­nen Paare le­ben der­zeit laut Sta­tis­tischem Bundes­amt ohne Trau­schein zu­sammen. Das sind gut eine Million Paa­re mehr als im Jahr 1996. Ein Drit­tel der un­ver­hei­ra­te­ten Paare hat Kinder. „Falls noch nicht ge­sche­hen, soll­ten sich un­ver­hei­ra­tete Paare un­be­dingt um den Be­rufs­un­fähig­keits- und Hinter­blie­be­nen­schutz kümmern, damit Part­ner und Kin­der finan­ziell ab­ge­sichert sind“, rät ein Ver­siche­rungs-Ex­perte bei der Öffent­lichen Olden­burg.

02. Januar 2019

Für die knapp 17 Milli­onen Ehe­paare in Deutsch­land ist die Sache klar: Man­che Ver­siche­run­gen gel­ten für beide Part­ner, an­de­re soll­ten zu­sätz­lich ab­ge­schlossen wer­den. „Un­ver­hei­ra­tete Paare haben steuer­lich keine Vor­teile“, sagt der Experte „Viele neh­men da­her an, dass es sich bei Ver­siche­run­gen eben­so ver­hält. Das ist ein Irr­tum.“ Denn ge­ra­de bei ihren Ver­siche­run­gen können un­ver­hei­ra­te­te Paare zum einen Geld spa­ren. Zum ande­ren soll­ten auch Un­ver­hei­ra­te­te ihren Part­ner und ihre Kin­der mit dem rich­ti­gen Ver­siche­rungs­schutz finan­ziell ab­sichern.

Haft­pflicht­ver­siche­rung ist ein Muss

Die wich­tigs­te Ver­siche­rung ist und bleibt die Privat-Haft­pflicht­ver­siche­rung. Denn für selbst ver­schul­dete Schäden haf­tet der Ver­ur­sacher in un­be­grenz­tem Um­fang. Das kann nicht nur bei jun­gen Paaren schnell die Exis­tenz be­dro­hen. Ent­schei­det sich ein Paar zu­sammen­zu­zie­hen, haben meist beide eine Privat-Haft­pflicht­ver­siche­rung. Das ist eine Police zu viel – völlig un­ab­hän­gig davon, ob das Paar ver­hei­ra­tet ist oder nicht. „Ein Ver­trag ge­nügt“, sagt der Experte „Den jün­ge­ren Ver­trag kann man meist pro­blem­los kün­di­gen.“

Auf den stei­gen­den Wert des Haus­rats ach­ten

Zie­hen zwei Ver­lieb­te zusammen, wird nicht nur eini­ges an Haus­rat zu­sammen­ge­legt, sondern meist auch zu­sätz­lich an­ge­schafft. Mit der Größe des Haus­rats steigt auch sein Wert. Spä­tes­tens jetzt em­pfiehlt es sich, eine Haus­rat­ver­siche­rung ab­zu­schlie­ßen. Die Haus­rat­ver­siche­rung springt bei Schä­den an der Woh­nungs­ein­rich­tung ein, z. B. durch Feuer, Lei­tungs­wasser, Sturm oder Ein­bruch­dieb­stahl.
Hat ein Partner oder haben bei­de be­reits einen Ver­trag, soll­te man einen Ver­siche­rungs­fach­mann prü­fen lassen, ob es güns­tiger ist, einen der bes­tehen­den Ver­trä­ge an die neue Woh­nung an­zu­passen und den an­de­ren zu kün­di­gen, oder bei­de zu kün­di­gen und einen neuen Ver­trag ab­zu­schlie­ßen. „Im Normal­fall reicht es nicht, nur die Adresse zu än­dern. Vor allem die Ver­siche­rungs­summe soll­te an den neuen Wert des Haus­rats an­ge­passt wer­den“, em­pfiehlt der Experte „Sonst ist man schnell unter­ver­sichert.“

Be­son­ders wich­tig: Be­rufs­un­fähig­keits- und Hinter­blie­benen­schutz

Be­son­ders für un­ver­hei­ra­te­te Paare ist es wich­tig, dass beide Part­ner finan­ziell ab­ge­sichert sind. Erst recht, wenn einer finan­ziell vom ande­ren ab­hän­gig ist und Kin­der da sind. Wer plötz­lich den ge­lern­ten Beruf nicht mehr in vollem Um­fang aus­üben kann, muss lei­der fest­stellen, dass die staat­lichen Leis­tun­gen sehr ge­ring sind. Des­halb soll­te man den Ver­lust der Ar­beits­kraft mit einer Be­rufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung ab­sichern.“ Diese kann als Zusatz­ver­siche­rung auch mit einer Ren­ten­ver­siche­rung oder einer kapital­bil­den­den Lebens­ver­siche­rung ver­bun­den wer­den.
Auch eine Risiko­lebens­ver­siche­rung ist für Un­ver­hei­ra­te­te sinn­voll, denn im Todes­fall sorgt sie für finan­zielle Sicher­heit des Part­ners. Für Un­ver­hei­ra­te­te ist dieser Schutz be­son­ders wich­tig, da sie keinen An­spruch auf die ge­setz­liche Wit­wen- oder Witwer­rente haben. Auch der Hinter­blie­be­nen­schutz der ge­setz­lichen Un­fall­ver­siche­rung greift bei ihnen nicht. Wer be­reits einen Ver­trag mit in die Be­zie­hung bringt, soll­te die­sen über­prü­fen. Ge­ge­be­nen­falls muss das Be­zugs­recht auf den neuen Part­ner über­tra­gen wer­den.

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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