• Mann in Anzug auf Baustelle

    betrieb­liche Alters­ver­sorg­ung für Arbeit­geber

    Direktversicherung: Was Sie wissen sollten

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Situation

Ihre Arbeit­nehmer haben einen gesetz­lichen An­spruch auf Gehalts­umwandlung. Sie als Arbeit­geber sollten hierbei aller­dings einiges beachten.

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Analyse

Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir die Situation und beachten die bei Ihnen be­stehenden Rahmen­bedingungen.

 

 

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Lösung

Wir setzen Ihre Vor­stellungen für eine Mitarbeiter­versorgung lösungs­orientiert um.

 

 

  • Image­gewinn
  • Mit­ar­bei­ter­motivation
  • gesetzliche Vor­gaben er­füllen

Unser Arbeit­geber­portal - Ver­träge ein­fach online verwalten!

Kompakt, schnell, sicher: das Ar­beit­­ge­­ber­­por­­tal der Öffent­lichen sorgt für mehr Frei­räu­me bei Ihren Ar­beits­pro­zes­sen. Sie er­hal­ten die Mög­lich­keit die bAV-Ver­trä­ge Ihrer Mit­ar­bei­ten­den on­line ein­zu­sehen und zu ver­wal­ten. So kön­nen Ver­trags­än­de­run­gen nun ein­fach digi­tal über das Ar­beit­ge­ber­por­tal in Auf­trag ge­ge­ben werden.

Details hierzu fin­den Sie in un­se­rem Pros­pekt oder in unserem Erklärfilm auf YouTube.

Sie arbeiten gern pa­pier­arm und be­vor­zu­gen kurze Ar­beits­pro­zesse?
Hier geht es zur Anmeldung!

Die Entgelt­umwand­lung

Sie möchten wissen, wie eine Entgelt­­um­wand­lung im Rahmen der betrieb­lichen Alters­­versorgung funktioniert?

Im nach­­folgenden Video wird Ihnen dies einfach und ver­­ständlich erklärt.

KonzeptRente Firmen

Informieren Sie sich über unsere KonzeptRente Firmen mit der Ihre Arbeitnehmer Tei­le des Ge­haltes sicher­heits-, wachs­tums­orien­tiert oder flex­ibel in­vestieren können. So bauen sich Ihre Arbeitnehmer steuer- und sozial­ver­sich­erungs­frei eine Alters­rente auf. Unterstützen Sie hierbei Ihre Arbeitnehmer mit Hilfe eines Arbeitgeberbeitrages.

Zu unserer KonzeptRente Firmen

FAQ - die wichtigsten Fragen im Überblick

Was für Aus­wirkungen hat der Vertrags­abschluss für mich als Arbeit­geber?
  • Sie als Arbeit­geber sind in der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung der Versicherungs­nehmer und damit unser direkter Vertrags­partner. Aus diesem Grund richten wir alle Infor­mationen während der Vertrags­laufzeit – auch die für Ihre Mitar­beiter – an Sie.

    Versicherungs­schein
    Nach jedem Vertrags­abschluss erhalten Sie einen Versicherungs­schein als Bestätigung über die neu einge­richtete Versorgung für Ihren Mitar­beiter. Er fasst für Sie alle vertrags­relevanten Infor­mationen zu­sammen.

    Der Versicherungs­schein bein­haltet folgende Inhalte:

    • Anschreiben
    • Unver­bind­liche Beispiel­rechnung
    • Garantie­werte
    • Generelle Infor­mationen nach der VVG-Infor­mations­pflichten­verordnung
    • Allgemeine Bedingungen für die Direkt­versicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG
    • Bestimmungen zur Überschuss­beteiligung für die Direkt­versicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG
    • Bestimmungen über Ge­bühren und tarif­ab­hängige Begrenzungen
    • Merk­blatt über geltende steuer- und sozial­versicherungs­recht­liche Rege­lungen zur Direkt­versicherung

    Im Versicherungs­schein finden Sie die Vertrags­nummer, unter der wir Ihren Mitarbeiter­vertrag bei uns führen. Deshalb geben Sie diese Nummer bitte bei sämt­licher Korres­pondenz an.

    Jähr­liche Mit­teilung
    Ein­mal im Jahr senden wir Ihnen eine jähr­liche Mitteilung für jeden Mit­arbeiter zu. Darin infor­mieren wir über die Wert­ent­wick­lung des Ver­trages. Die An­forderung der Mit­teilung ist zu­sätz­lich in Ab­weichung zu den fest­ge­legten Terminen möglich.

Was ist bei der Beitrags­zahlung zu beachten?
  • Beiträge aus einer Entgelt­um­wandlung und / oder Arbeit­geber­finan­zierung, über­weisen Sie bitte pro Vertrags­nummer auf folgende Bank­verbindung:

    IBAN: DE78280501000000402750
    BIC:  SLZODE22XXX

    Bitte geben Sie im Ver­wendungs­zweck immer aus­schließlich die Ver­sicherungs­schein­nummer (1121-xxx.xxx.xxx) an.

    Die Ein­richtung einer regel­mäßigen Last­schrift­abbuchung ist eben­falls möglich. Hierzu teilen Sie uns bitte Ihre aktuelle Bank­verbin­dung mit und erteilen uns ein Sepa-Last­schrift­mandat.

    Flexible Beitrags­zahlung
    Im Leben Ihres Mitar­beiters kann es zu Situa­tionen kommen, die eine An­passung der Beitrags­zahlung not­wendig machen. Da es sich um eine Alters­vorsorge handelt, die Ihrem Mitar­beiter eine zusätz­liche Ab­sicherung im Renten­alter ge­­währen soll, raten wir in einer solchen Situa­tion immer zu einem Beratungs­gespräch mit Ihrem Sach­be­arbeiter. Nur so können vor­eilige und oft­mals unüber­legte Ent­scheidungen ver­mieden werden.

    Für eine Änderung des Bei­trages im Falle einer Entgelt­um­wandlung nutzen Sie bitte das Formular „Gehalts­änderungs­verein­barung“, andern­falls für weitere Änderungen das Formular „Änderungs­anzeige“. (Beide Formulare finden Sie im bAV-Formularcenter auf dieser Seite.)

    Tipp
    Die Beiträge sind im Rahmen der Förder­grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 8 % der Beitrags­bemessungs­grenze der allge­meinen Renten­versicherung steuerfrei und bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ebenfalls sozial­versicherungsfrei.

    Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden, werden auf diesen Förderrahmen angerechnet.

Was muss bei der Ein­stellung neuer Mit­arbeiter be­rücksichtigt werden?
  • Bei Ein­stellungen eines neuen Mitar­beiters stellen wir Ihnen die für Ihre Firma be­sprochenen indi­viduellen Informations­unterlagen mit allen wichtigen Unter­lagen zusammen. Sie erhalten diese Informations­unterlagen durch einen Anruf bei Ihrem Berater.

    Der neue Mitar­beiter hat noch keinen Vertrag
    Um den Mitar­beiter über die vor­handenen Möglich­keiten der betrieb­lichen Alters­versorgung in Ihrer Firma aufzu­klären, genügt ein Anruf bei einem unserer zu­ständigen Firmen­kunden­berater.

    Der neue Mitar­beiter hat bereits einen Vertrag mit der Öffentlichen Oldenburg
    Zur Über­nahme des Vertrages genügt ein Anruf bei einem unserer Sach­be­arbeiter.

    Der neue Mitarbeiter hat einen bAV-Vertrag bei einem anderen An­bieter und will diesen auf die Öffentliche Oldenburg übertragen (Portabilität)
    Zur Über­tragung des Gut­habens von einem anderen Anbieter auf uns müssen Sie zunächst Kontakt zu einem unserer Sach­be­arbeiter aufnehmen. Erst wenn diese Mit­teilung erfolgt ist, wird das ent­sprechende Formular zur Über­tragung vorbereitet.
    Im nächsten Schritt be­nötigen wir dieses Formular unter­schriebenen zurück. Die weitere Ab­wicklung (An­forderung der Vertrags­werte, Über­tragung des Gut­habens etc.) erfolgt zwischen uns und dem Vor­anbieter. Anhand der uns über­mittelten Vertrags­werte unter­breiten wir Ihnen und Ihrem Mitar­beiter ein ent­sprechendes Angebot zur Über­tragung. Sobald diese nach Unter­schrift erfolgt ist, wird die Ein­richtung des Ver­trages vorge­nommen. Ab­schließend erhalten Sie als „neuer“ Arbeit­geber ein Bestätigungs­schreiben und einen Ver­sicherungs­schein.

    Da es für Ihren Mit­arbeiter weitere Möglich­­keiten gibt, sprechen Sie unsere Firmen­kunden­­berater an.

Was muss bei Daten­änderungen beachtet werden?
  • Während der Lauf­zeit des Direkt­versicherungs­vertrages kann eine Menge passieren. Es ist wichtig, dass Sie uns über Ver­änderungen der Lebens­situation Ihres Mitar­beiters infor­mieren. Dazu reicht in der Regel eine form­lose schrift­liche Mit­teilung an:

    Öffentliche Oldenburg
    Abteilung Leben Betrieb und Leistung
    Staugraben 11
    26122 Oldenburg

    Denken Sie bitte daran, uns Änderungen möglichst immer im Voraus mit­zu­teilen und den Termin, zu dem die Änderung gewünscht wird, anzu­geben. Nutzen Sie hierfür bitte die ent­sprechenden Formu­lare. Diese erhalten Sie durch einen Anruf bei einem unserer Sach­bearbeiter oder im bAV-Formular­center.

    Bitte informieren Sie uns in folgenden Fällen:

    Änderung des be­günstigten Lebens­gefährten
    Diese Mitteilung muss von Ihrem Mitar­beiter persönlich unter­schrieben werden und neben dem Namen des be­günstigten Lebens­gefährten, das Geburts­datum und die gemein­same Wohn­anschrift ent­halten.

    Elternzeit
    Möchte Ihr Mitarbeiter den Vertrag während der Eltern­zeit beitrags­frei oder beitrags­pflichtig weiter­führen?
    Was ist zu tun:
    Wieder­aufnahme der Beschäfti­gung: Hier genügt uns eine kurze Infor­mation über die Fort­setzung der Tätig­keit mit Hin­weis auf die Form und Höhe der Beitrags­zahlung. Die Wieder­inkraft­setzung eines beitrags­freien Ver­trages zu gleichen Bedingungen ist nach Be­endigung der Eltern­zeit innerhalb von 3 Monaten möglich. Bitte teilen Sie uns das Ende der Eltern­zeit daher um­gehend mit.

    Längere Krank­heit
    Hier be­nötigen wir die Infor­mation, ob Ihr Mitar­beiter während der krankheits­bedingten Frei­tellung private Bei­träge zahlen möchte. Bei Wieder­auf­nahme der Beschäfti­gung genügt eine Infor­mation über die Fort­setzung der Tätig­keit mit Hin­weis auf die Form und Höhe der Beitrags­zahlung.

    Tod der ver­sicherten Person
    Falls Sie über die Kontakt­daten der Hinter­bliebenen ver­fügen, nennen Sie uns diese bitte. Sollten wir im Einzel­fall weitere Infor­mationen von Ihnen benötigen, dann setzen wir uns mit Ihnen in Ver­bindung.

    Tipp
    Auch bei Ihnen als Arbeit­geber können sich während der Vertrags­laufzeit Änderungen er­geben (z. B. Um­firmierung, Umzug, Betriebs­übergang etc.). Bitte teilen Sie uns diese eben­falls mit.

Was muss veran­lasst werden, wenn ein Mit­arbeiter das Unter­nehmen verlässt?
  • Zunächst genügt eine schrift­liche Mit­teilung an die

    Öffentliche Oldenburg
    Abteilung Leben Betrieb und Leistung
    Staugraben 11
    26122 Oldenburg

    oder ein Anruf bei einem unserer Sach­bearbeiter. Diese Mitteilung sollten Sie um­gehend (inner­halb von 3 Monaten) vor­nehmen. Sofern die Mit­teilung zum Aus­scheiden des Mitar­beiters erfolgt ist, werden wir die ent­sprech­enden Formu­lare vor­bereiten. Gerne können Sie auch das ent­sprech­ende Formular aus unserem bAV-Formular­center auf dieser Seite nutzen.

    Aus­scheiden eines Mit­arbeiters
    Sofern der Mit­arbeiter das Unter­nehmen bereits verlassen hat, teilen Sie uns auch hier bitte seine aktuelle An­­schrift mit. Wir werden dann die ent­sprechenden Unter­lagen direkt an Ihren ehe­maligen Mit­arbeiter senden.

    Aus­scheiden des Mit­arbeiters und Wunsch nach Über­tragung auf einen anderen Anbieter (Porta­bilität)
    Der neue An­bieter benötigt einen von Ihnen als Ver­sicherungs­nehmer und Ihrem ehe­maligen Mit­arbeiter unter­zeich­neten Über­tragungs­antrag. Diesen erhalten Sie direkt vom neuen An­bieter. Die weitere Ab­wicklung in­klusive der Über­tragung des Gut­habens etc. erfolgt zwischen dem neuen An­bieter und der Öffentlichen Oldenburg.

Was muss bei nahendem Rentenbeginn veranlasst werden?
  • Auch in der Leistungs­phase ist die Direkt­versicherung sehr flexibel. So kann Ihr Mit­arbeiter bereits ab dem 60. Lebens­jahr (ab 2012 ab dem 62. Lebens­jahr) – voraus­gesetzt er ist aus dem Erwerbs­leben aus­geschieden und erhält eine Voll­rente aus der gesetz­lichen Renten­versicherung – die Leistung aus der Direkt­ver­sicherung er­halten. Regulär wird die Leistung aus der Direkt­versicherung zum verein­barten Ablauf des Ver­sicherungs­vertrages (65. bis 67. Lebens­jahr) fällig. Grund­sätzlich zahlen wir eine lebens­lange Rente.

    Auf Wunsch kann Ihr Mit­arbeiter aber auch eine Kapital­aus­zahlung wählen.

    Wie funktioniert der Abruf der Rente?
    Die Öffentliche Oldenburg fordert vor dem regulären Vertrags­ablauf alle erforder­lichen Unter­lagen für die Zahlung der Alters­rente an. Wünscht Ihr Mit­arbeiter den vor­zeitigen Bezug der Alters­rente, infor­mieren Sie uns bitte schriftlich und teilen den ge­wünschten Renten­zahlungs­beginn mit. Bitte fügen Sie den Renten­bescheid bei.

    Wie funk­tioniert der Abruf der Kapital­leistung?
    Frühestens 12 Monate und spätestens 2 Monate vor dem Beginn der Renten­zahlung teilen Sie und Ihr Mit­arbeiter der Öffentlichen Oldenburg mit, dass Sie das Kapital­wahl­recht ausüben möchten.

Welche Aus­wirkungen haben bAV Leistungen auf Steuern und Sozial­abgaben in der Aus­zahlungs­phase?
  • Kranken- und Pflege­versicherung
    Auf die Leistungen aus einer betrieb­lichen Alters­versorgung sind Kranken- und Pflege­ver­sicherungs­beiträge zu zahlen, und zwar un­abhängig davon, ob es sich um eine monat­liche Alters­rente oder eine ein­malige Kapital­aus­zahlung handelt.

    Die Regelung gilt für alle Rentner, die frei­williges Mit­glied oder Pflicht­mitglied in der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung der Rentner sind. Ent­scheidet sich der Mit­arbeiter bei Renten­beginn für die lebens­lange Renten­leistung, werden die Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung direkt von der Öffentlichen Oldenburg ab­geführt.

    Wählt der Mit­arbeiter die Kapital­auszahlung, in­formiert die Öffentliche Oldenburg den gesetz­lichen Kranken­versicherer über den Bezug und die Höhe der Aus­zahlung. Danach wird sich die Kranken­kasse zur Ein­forderung des Beitrages beim Ver­sicherten melden.

    Steuern
    Die Leistungen sind in der Aus­zahlungs­phase voll steuer­pflichtig. Wir sind ver­pflichtet, eine Mit­teilung über steuer­pflichtige Leistungen an die Zentrale Zulagen­stelle für Alters­vermögen (ZfA) zu machen (Renten­bezugs­mitteilung). Der steuer­liche Abzug von den Leistungen erfolgt nicht durch die Öffentliche Oldenburg.

    Der Versicherte erhält zu Beginn des Kalender­jahres nach Aus­zahlung der Leistung (bei Renten­zahlungen wieder­kehrend jährlich) eine Mit­teilung über die Höhe der Leistungen. Anhand dieser Mit­teilung sind Aus­künfte im Rahmen der Ein­kommens­steuer­erklärung abzugeben.

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Auf dieser Internetseite finden Sie einen Auszug der Versicherungs­leistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungs­beschreibungen sind kein Vertrags­bestandteil. Grundlage für den Versicherungs­schutz sind ausschließlich die Versicherungs­bedingungen und Vereinbarungen.