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Was ist Nach­hal­tig­keit?

Alle Welt spricht davon: Nach­hal­tig­keit. Aber was heißt das über­haupt?
Auch wenn Nach­hal­tig­keit vie­len als ein recht neues Kon­zept vor­kommt, ist der Be­griff schon sehr alt. Die erst­ma­li­ge Ver­wen­dung des Be­griffs „Nach­hal­tig­keit“ in der deut­schen Sprache im Sinne eines lang­fris­tig an­ge­leg­ten ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Um­gangs mit einer Res­sour­ce ist 1713 in dem Werk „Silvicultura oeconomica“ von Hans Carl von Carlowitz nach­ge­wie­sen. Der Be­griff kommt ur­sprüng­lich aus der Forst­wirt­schaft und be­zeich­net dort ein Prin­zip, nach dem nicht mehr Holz ge­fällt wer­den darf, als je­weils nach­wach­sen kann. Dieser Grund­satz gilt heute noch, wurde je­doch er­wei­tert: Nach­hal­tig­keit be­zeich­net ein Prin­zip, nach dem nicht mehr ver­braucht wer­den darf, als je­weils nach­wach­sen bzw. sich re­ge­ne­rie­ren und künf­tig wie­der be­reit­ge­stellt werden kann.

Wie fördern wir als Ver­siche­rungs­unter­neh­men Nach­hal­tig­keit?

Versicherungs­unter­nehmen in­ves­tie­ren gro­ße Geld­be­trä­ge am Ka­pi­tal­markt und sind damit be­deu­ten­de ins­ti­tu­tio­nel­le In­ves­toren. Ein Bei­trag zur För­de­rung von Nach­hal­tig­keit be­steht in der In­ves­ti­tion von Ka­pi­tal in nach­hal­ti­ge Wirt­schafts­ak­ti­vi­tä­ten. Auf die­sem Weg soll die Zu­kunfts­fähig­keit von Um­welt und Ge­sell­schaft ge­för­dert werden.
Mit der Defi­ni­tion von Aus­schluss­kri­te­rien stel­len wir sicher, dass wir nur in Unter­neh­men in­ves­tie­ren, die un­se­ren An­sprü­chen an Um­welt­schutz sowie die Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten und einer guten Unter­neh­mens­füh­rung ge­nü­gen. Die Aus­schluss­kri­te­rien haben wir in un­se­rer Nach­hal­tig­keits­richt­linie fest­ge­hal­ten. Diese Richt­linie ist im Rah­men der Ver­wal­tung und Neu­an­lage von In­vest­ments zwin­gend ein­zu­halten.

Was passiert mit den Ver­siche­rungs­bei­trä­gen der Kunden?

Unsere Kunden er­wer­ben durch ihre Bei­trä­ge Ver­siche­rungs­schutz. Ein Teil der Kun­den­gel­der wird von uns als Ver­siche­rungs­unter­neh­men am Ka­pi­tal­markt an­ge­legt um Ka­pi­tal für z.B. die Alters­ver­sor­gung des Kun­den auf­zu­bauen.
Um eine attrak­tive Ren­di­te er­rei­chen zu kön­nen, ist eine aus­rei­chen­de Di­ver­si­fi­ka­tion des An­la­ge­port­fo­lios er­for­der­lich.

Was müssen un­se­re Kun­den wissen?

Um Ver­gleich­bar­keit und Trans­pa­renz zu schaf­fen de­fi­niert der Ge­setz­ge­ber was nach­hal­ti­ge In­ves­ti­tio­nen sind und wie darüber zu be­rich­ten ist. Die Vor­ga­ben zur Be­richt­er­stat­tung kön­nen dabei für die ein­zel­nen Spar­ten (z.B. Le­bens­ver­siche­rung, Sach­ver­siche­rung) von­ein­an­der ab­weichen.
Hier finden Sie die In­for­ma­tio­nen über Nach­hal­tig­keits­as­pek­te in der Ka­pi­tal­an­la­ge der Öffent­lichen Le­bens­ver­siche­rungs­an­stalt Olden­burg gemäß der „Verord­nung über nach­hal­tig­keits­be­zo­ge­ne Offen­le­gungs­pflich­ten im Fi­nanz­dienst­leis­tungs­sektor (EU) 2019/2088“ (so­ge­nann­te Trans­pa­renz-Ver­ord­nung):
Wir haben ein Nach­hal­tig­keits­ziel­bild und eine Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie zur Um­set­zung des Ziel­bil­des de­fi­niert. Diese er­fül­len min­des­tens die ge­setz­lichen Vor­ga­ben, kön­nen aber auch darüber hinaus gehen und stren­ger aus­fal­len. Die Öffent­lichen Ver­siche­run­gen Olden­burg sind Teil des VGH-Ver­bun­des. Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen zu un­se­rem Um­gang mit dem Thema Nach­hal­tig­keit fin­den Sie in unserem ge­mein­samen Nach­hal­tig­keits­be­richt mit den VGH Ver­siche­rungen.

Gibt es Unter­schie­de im Hin­blick auf die Nach­hal­tig­keit der Produkte?

Im Bereich der Lebens­ver­siche­rung gibt es sei­tens des Ge­setz­ge­bers be­reits eine Ka­te­go­ri­sie­rung für nach­hal­ti­ge Pro­duk­te – so­ge­nann­te Ar­ti­kel 8 und 9 Pro­duk­te ge­mäß der Offen­le­gungs­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2019/2088). Die Be­zeich­nung rich­tet sich dabei nach der Fund­stelle im Gesetz. Oft fin­det man auch die Be­zeich­nung „hell­grün“ für Artikel 8 und „dunkel­grün“ Artikel 9 Pro­duk­te. Die Nach­hal­tig­keits­kri­te­rien be­zie­hen sich hierbei im Wesent­lichen auf die Ka­pi­tal­anlage.
Artikel 8 Pro­duk­te be­rück­sich­ti­gen öko­lo­gi­sche und/oder so­ziale As­pek­te. Dies ge­schieht z.B. über Aus­schluss­lis­ten bei der Aus­wahl der Ka­pi­tal­an­la­gen. Die Voraus­set­zung für ein Artikel 9 Produkt ist stren­ger und geht über die An­for­de­run­gen an ein Artikel 8 Produkt hinaus. Artikel 9 Produkte müs­sen ex­pli­zi­te Nach­hal­tig­keitsz­iele verfolgen.

Geht es auch ohne Ab­kür­zun­gen?

ESG (Environ­mental, Social, Gover­nance) steht für „Um­welt, So­zia­les, Unter­neh­mens­führung“ und bil­det das Spek­trum der Nach­hal­tig­keits­themen ab. Der VGH-Verbund de­fi­niert den Be­griff Nach­hal­tig­keit im Drei­klang der öko­lo­gi­schen, so­zia­len und öko­no­mi­schen Ver­ant­wor­tungs­über­nahme von Unter­nehmen.
PAI (Principal Adverse Impact) steht für „nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen der An­la­ge­ent­schei­dun­gen“, die sich in er­heb­lichem Maße ne­ga­tiv auf Nach­hal­tig­keit aus­wir­ken. Die euro­päi­schen Auf­sichts­be­hör­den haben eine Liste der wich­tigs­ten In­di­ka­to­ren für ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen iden­ti­fi­ziert.
Wir sind be­strebt wesent­liche nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen von In­ves­ti­tions­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren auf ein Mini­mum zu re­du­zie­ren oder mög­lichst zu ver­mei­den.