Eine Hand hält eine Glaskugel mit grünen Blättern, umgeben von Symbolen für erneuerbare Energien und Umweltschutz.
Nachhaltigkeit

Nachhaltige Kapitalanlage

Was ist Nach­hal­tig­keit?

Alle Welt spricht davon: Nach­hal­tig­keit. Aber was heißt das über­haupt? 

Auch wenn Nach­hal­tig­keit vie­len als ein recht neues Kon­zept vor­kommt, ist der Be­griff schon sehr alt. Die erst­ma­li­ge Ver­wen­dung des Be­griffs „Nach­hal­tig­keit“ in der deut­schen Sprache im Sinne eines lang­fris­tig an­ge­leg­ten ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Um­gangs mit einer Res­sour­ce ist 1713 in dem Werk „Silvicultura oeconomica“ von Hans Carl von Carlowitz nach­ge­wie­sen. Der Be­griff kommt ur­sprüng­lich aus der Forst­wirt­schaft und be­zeich­net dort ein Prin­zip, nach dem nicht mehr Holz ge­fällt wer­den darf, als je­weils nach­wach­sen kann. Dieser Grund­satz gilt heute noch, wurde je­doch er­wei­tert: Nach­hal­tig­keit be­zeich­net ein Prin­zip, nach dem nicht mehr ver­braucht wer­den darf, als je­weils nach­wach­sen bzw. sich re­ge­ne­rie­ren und künf­tig wie­der be­reit­ge­stellt werden kann.

Wie fördern wir als Ver­siche­rungs­unter­neh­men Nach­hal­tig­keit?

Versicherungs­unter­nehmen in­ves­tie­ren gro­ße Geld­be­trä­ge am Ka­pi­tal­markt und sind damit be­deu­ten­de ins­ti­tu­tio­nel­le In­ves­toren. Ein Bei­trag zur För­de­rung von Nach­hal­tig­keit be­steht in der In­ves­ti­tion von Ka­pi­tal in nach­hal­ti­ge Wirt­schafts­ak­ti­vi­tä­ten. Auf die­sem Weg soll die Zu­kunfts­fähig­keit von Um­welt und Ge­sell­schaft ge­för­dert werden.

Mit der Defi­ni­tion von Aus­schluss­kri­te­rien stel­len wir sicher, dass wir nur in Unter­neh­men in­ves­tie­ren, die un­se­ren An­sprü­chen an Um­welt­schutz sowie die Ein­hal­tung von Men­schen­rech­ten und einer guten Unter­neh­mens­füh­rung ge­nü­gen. Die Aus­schluss­kri­te­rien haben wir in un­se­rer Nach­hal­tig­keits­richt­linie fest­ge­hal­ten. Diese Richt­linie ist im Rah­men der Ver­wal­tung und Neu­an­lage von In­vest­ments zwin­gend ein­zu­halten.

Was passiert mit den Ver­siche­rungs­bei­trä­gen der Kunden?

Unsere Kunden er­wer­ben durch ihre Bei­trä­ge Ver­siche­rungs­schutz. Ein Teil der Kun­den­gel­der wird von uns als Ver­siche­rungs­unter­neh­men am Ka­pi­tal­markt an­ge­legt um Ka­pi­tal für z.B. die Alters­ver­sor­gung des Kun­den auf­zu­bauen.

asset_imageUm eine attrak­tive Ren­di­te er­rei­chen zu kön­nen, ist eine aus­rei­chen­de Di­ver­si­fi­ka­tion des An­la­ge­port­fo­lios er­for­der­lich.

Was müssen un­se­re Kun­den wissen?

Um Vergleichbarkeit und Transparenz zu schaffen, definiert der Gesetzgeber was nachhaltige Investitionen sind und wie darüber zu berichten ist. Die Vorgaben zur Berichterstattung können dabei für die einzelnen Sparten (z.B. Lebensversicherung, Sachversicherung) voneinander abweichen. Wir haben ein Nachhaltigkeitszielbild und eine Nachhaltigkeitsstrategie zur Umsetzung des Zielbildes definiert. Diese erfüllen mindestens die gesetzlichen Vorgaben, können aber auch darüber hinaus gehen und strenger ausfallen. Die Öffentlichen Versicherungen Oldenburg sind Teil des VGH-Verbundes. Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen zu un­se­rem Um­gang mit dem Thema Nach­hal­tig­keit fin­den Sie in unseren ge­mein­samen Nach­hal­tig­keits­be­richten mit den VGH Ver­siche­rungen. Die Nachhaltigkeitsberichte 2017 - 2023 finden Sie hier. Die Berichte ab 2024 sind im Konzernbericht zu finden. 

Gibt es Unter­schie­de im Hin­blick auf die Nach­hal­tig­keit der Produkte?

Im Bereich der Lebens­ver­siche­rung gibt es sei­tens des Ge­setz­ge­bers be­reits eine Ka­te­go­ri­sie­rung für nach­hal­ti­ge Pro­duk­te – so­ge­nann­te Ar­ti­kel 8 und 9 Pro­duk­te ge­mäß der Offen­le­gungs­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EU) 2019/2088). Die Be­zeich­nung rich­tet sich dabei nach der Fund­stelle im Gesetz. Oft fin­det man auch die Be­zeich­nung „hell­grün“ für Artikel 8 und „dunkel­grün“ Artikel 9 Pro­duk­te. Die Nach­hal­tig­keits­kri­te­rien be­zie­hen sich hierbei im Wesent­lichen auf die Ka­pi­tal­anlage.

Artikel 8 Pro­duk­te be­rück­sich­ti­gen öko­lo­gi­sche und/oder so­ziale As­pek­te. Dies ge­schieht z.B. über Aus­schluss­lis­ten bei der Aus­wahl der Ka­pi­tal­an­la­gen. Die Voraus­set­zung für ein Artikel 9 Produkt ist stren­ger und geht über die An­for­de­run­gen an ein Artikel 8 Produkt hinaus. Artikel 9 Produkte müs­sen ex­pli­zi­te Nach­hal­tig­keitsz­iele verfolgen.

Geht es auch ohne Ab­kür­zun­gen?

ESG (Environ­mental, Social, Gover­nance) steht für „Um­welt, So­zia­les, Unter­neh­mens­führung“ und bil­det das Spek­trum der Nach­hal­tig­keits­themen ab. Der VGH-Verbund de­fi­niert den Be­griff Nach­hal­tig­keit im Drei­klang der öko­lo­gi­schen, so­zia­len und öko­no­mi­schen Ver­ant­wor­tungs­über­nahme von Unter­nehmen.

PAI (Principal Adverse Impact) steht für „nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen der An­la­ge­ent­schei­dun­gen“, die sich in er­heb­lichem Maße ne­ga­tiv auf Nach­hal­tig­keit aus­wir­ken. Die euro­päi­schen Auf­sichts­be­hör­den haben eine Liste der wich­tigs­ten In­di­ka­to­ren für ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen iden­ti­fi­ziert.

Wir sind be­strebt wesent­liche nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen von In­ves­ti­tions­ent­schei­dun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren auf ein Mini­mum zu re­du­zie­ren oder mög­lichst zu ver­mei­den. 

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