Eine Drohne schwebt vor einem Sonnenuntergang, während eine Person mit einer Steuerung in der Hand bereit zum Fliegen ist.
Leben

Drohnen über Deutschland

10. März 2020

Eventuelle Schäden sollten versichert werden.

Der deutsche Droh­nen­markt boomt und wächst noch wei­ter. Der Droh­nen­be­trieb ist ge­re­gelt. Even­tuel­le Schä­den sind nicht auto­ma­tisch von einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­siche­rung ab­ge­deckt.

Der deutsche Droh­nen­markt boomt. Der­zeit schwir­ren rund eine halbe Mil­lion die­ser Flug­mo­del­le und un­be­mann­ten Luft­fahrt­sys­te­me über dem Land herum; 455.000 hier­von allein zur pri­va­ten Frei­zeit- und Sport­ge­stal­tung. Deutsch­land be­legt damit welt­weit hin­ter den USA, China und Frank­reich den vier­ten Platz. Bis 2030 wird ein An­wach­sen auf rund 850.000 Droh­nen in Deutsch­land er­war­tet. Da braucht es Re­geln.

In Deutsch­land gibt es hier­für seit April 2017 eine Droh­nen­ver­ord­nung. In­zwi­schen hat auch die EU eine Ver­ord­nung auf den Weg ge­bracht, die im Som­mer 2020 in Kraft tre­ten soll. Hier die wich­tigs­ten Re­ge­lun­gen der deut­schen Droh­nen­ver­ord­nung:

Regelungen der deutschen Drohnenverordnung

Kennzeich­nungs­pflicht:
Alle Droh­nen ab einem Start­ge­wicht von 250 Gramm müs­sen ge­kenn­zeich­net sein, um im Scha­den­fall den Hal­ter fest­stel­len zu kön­nen. Auf einer Pla­ket­te müs­sen Name und Adres­se des Eigen­tü­mers ste­hen.

Kennt­nis­nach­weis
:
Für den Be­trieb von Droh­nen ab 2 Kilo­gramm ist ein Kennt­nis­nach­weis er­for­der­lich.

Erlaubnis­pflicht:
Für den Be­trieb von Droh­nen über 5 Kilo­gramm und für den Be­trieb bei Nacht ist eine Er­laub­nis er­for­der­lich.

Verbote:
Betrieb von Ge­rä­ten unter 5 Kilo­gramm außer­halb der Sicht­weite; Be­trieb über sen­si­blen Be­rei­chen (etwa Ein­satz­or­ten von Po­li­zei und Ret­tungs­kräf­ten, Men­schen­an­samm­lun­gen, Ge­fäng­nis­sen, In­dus­trie­an­la­gen, Natur­schutz­ge­bie­ten) und be­stimm­ten Ver­kehrs­we­gen sowie in Kon­troll­zo­nen von Flug­zeu­gen; Be­trieb in Flug­hö­hen über 100 Meter über Grund; Be­trieb über Wohn­grund­stücken, wenn die Start­masse mehr als 250 Gramm be­trägt oder das Gerät und seine Aus­rüs­tung in der Lage sind, op­ti­sche, akus­ti­sche oder Funk­sig­na­le zu em­pfan­gen.

Unfälle mit Drohnen

Für Unfälle mit Droh­nen gilt ein Scha­den­er­satz­an­spruch der Ge­schä­dig­ten. Ganz wich­tig: Per­so­nen- und Sach­schä­den von Droh­nen sind in der Regel nicht über die Privat­haft­pflicht­ver­siche­rung ab­ge­deckt. Darauf weist die Öffent­liche Olden­burg hin. Sie bie­tet in ihrer Privat­haft­pflicht die Zu­satz­bau­steine „PHV Plus" für Flug­mo­del­le bis 250 Gramm und „PHV Plus Droh­nen“ für Flug­droh­nen/Flug­mo­del­le über 250 Gramm bis 5 Kilo­gramm Ab­flug­ge­wicht an. Hier­mit sind jeweils Per­so­nen- und Sach­schä­den mit einer Mil­lion Euro Ver­siche­rungs­summe ver­sichert.

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