• Telefonische Krankschreibung

    Was Sie zur tele­fo­ni­schen Krank­schrei­bung wissen müssen

Volle Warte­zim­mer mit hus­ten­den und an­ge­schla­ge­nen Pa­tien­ten: Ärz­te und Kran­ken­kas­sen wol­len an­ge­sichts stei­gen­der Corona-Zah­len genau das ver­hin­dern – und legen ein be­währ­tes Ins­tru­ment er­neut auf.

5. November 2020

Husten, Hals­krat­zen, Schnup­fen: Wer sol­che Symp­tome hat, muss für eine Krank­schrei­bung nicht mehr un­be­dingt per­sön­lich in der Arzt­pra­xis er­schei­nen. Vorerst bis 31. De­zem­ber 2020 kön­nen sich Ar­beit­neh­mer mit leich­ten Atem­wegs­er­kran­kun­gen wie­der tele­fo­nisch krank­schrei­ben lassen.
Diese Rege­lung hatte es be­reits im Früh­jahr für ei­ni­ge Zeit ge­ge­ben. Durch sie sol­len in der sich ak­tuell zu­spit­zen­den Corona-Si­tua­tion vol­le War­te­zim­mer und ein da­durch er­höh­tes An­steckungs­ri­si­ko ver­mie­den wer­den. Wich­ti­ge Fra­gen und Ant­wor­ten dazu im Überblick.

Für wen die Aus­nah­me­re­gel gilt

Zum Beispiel für Per­so­nen mit Er­käl­tun­gen oder grip­pa­len In­fek­ten, aber nicht für Pa­tien­ten mit schwe­rer Symp­to­ma­tik. Er­krank­te mit schwe­re­ren Symp­to­men, bei denen Covid-19 aus­ge­schlos­sen wer­den muss, soll­ten mit dem Arzt per Tele­fon das wei­te­re Vor­ge­hen be­spre­chen. Alter­na­tiv könn­ten sie ge­zielt zu Akut­an­lauf­stel­len gehen, wo sie ge­tes­tet wer­den, teilt der Ge­mein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G-BA) von Ärz­ten, Kran­ken­kas­sen und Kli­ni­ken zu der neuen Son­der­re­ge­lung der Ar­beits­un­fähig­keits-Richt­linie mit.

So lange kann ich mich krank­schrei­ben lassen

Bis zu sie­ben Ka­len­der­ta­ge kann eine tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung gel­ten. Da­nach kann sie ein­ma­lig tele­fo­nisch für bis zu wei­te­re sie­ben Ka­len­der­tage ver­län­gert werden.

Gilt das auch, wenn ein Kind krank ist und ich nicht ar­bei­ten kann?

Ja. Die Re­ge­lun­gen gel­ten auch für ärzt­liche Be­schei­ni­gun­gen zum Be­zug von Kran­ken­geld, wenn das Kind er­krankt ist, er­klärt der Spit­zen­ver­band der ge­setz­lichen Kran­ken­kas­sen (GKV).

Wie bekomme ich meine Be­schei­ni­gung?

In der Regel per Post. Das gilt sowohl für Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen als auch für Be­schei­ni­gun­gen zum Be­zug von Kran­ken­geld bei er­krank­ten Kin­dern. So steht es in der Aus­füh­rungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen GKV-Spit­zen­ver­band und Kas­sen­ärzt­licher Bun­des­ver­ei­ni­gung (KBV).

Müssen Pa­tien­ten der Arzt­pra­xis be­reits be­kannt sein?

Nein. Anders als bei einer Krank­schrei­bung per Video, die von der Corona-Si­tua­tion un­ab­hän­gig immer mög­lich ist, muss man bei der nun wieder be­fris­tet mög­lichen Tele­fon-Krank­schrei­bung nicht schon in der Pra­xis be­kannt sein, wie der G-BA auf Nach­fra­ge mit­teilt. Aller­dings haben Pa­tien­ten auch kei­nen An­spruch auf die Tele­fon-Krank­schrei­bung: Es liegt im Er­mes­sen des Arz­tes, ob er den Pa­tien­ten doch noch für eine per­sön­liche Unter­suchung in die Pra­xis be­stellt oder nicht.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-mag

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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