• Schäden durch Schlaglöcher

    Schäden durch Schlaglöcher

    Wer zahlt die Reparatur?

Ein harter Schlag aus dem Nichts - und das Auto ist be­schä­digt. Schlag­löcher kön­nen zur tücki­schen Falle für Auto­fah­rer wer­den. Kommt es da­durch zu Schä­den, soll­ten Auto­fah­rer nicht auf Scha­den­er­satz vom Staat hoffen.

23. Februar 2024

Schäden durch Schlag­löcher: Wer zahlt die Re­pa­ra­tur?

Ein har­ter Schlag aus dem Nichts - und das Auto ist be­schä­digt. Schlag­löcher kön­nen zur tücki­schen Falle für Auto­fah­rer wer­den. Kommt es da­durch zu Schä­den, soll­ten Auto­fah­rer nicht auf Scha­den­er­satz vom Staat hoffen.

Warum ent­ste­hen Schlag­löcher häu­fig im Winter?

Winterliche Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se mit sich ab­wech­seln­dem Frost- und Tau­wet­ter sowie marode Stra­ßen­be­lä­ge er­hö­hen die Wahr­schein­lich­keit, dass Schlag­löcher ent­ste­hen. Der erste Schritt zum Schlag­loch ist ris­si­ger As­phalt. Wenn Was­ser in die Risse ein­dringt und ge­friert, dehnt es sich aus. Das Eis sprengt förm­lich den As­phalt. Die mecha­ni­schen Er­schüt­te­run­gen durch den Ver­kehr kön­nen das Schlag­loch ver­größern.

Was ist im Scha­dens­fall zu tun?

Wer in ein Schlag­loch ge­fah­ren ist und da­durch sein Auto be­schä­digt hat, soll­te alle De­tails genau do­ku­men­tie­ren: Wie ist der Scha­den ent­stan­den und wann? Wo liegt das Schlag­loch? Und gibt es am Stra­ßen­rand Warn­hin­wei­se oder -schil­der? Der wich­tigs­te Tipp nach einem Schlag­loch­scha­den lautet:
Foto­gra­fie­ren Sie die Un­fall­stel­le, das Schlag­loch sowie den Scha­den am Wagen!
Die Angaben und die Fotos kön­nen die Scha­den­re­gu­lie­rung der Kfz-Ver­siche­rung be­schleu­ni­gen. Unter Um­stän­den soll­ten Auto­fah­rer auch die Poli­zei rufen. Ist ein grö­ße­rer Scha­den ent­stan­den oder ge­fähr­det das Schlag­loch etwa auch an­de­re Ver­kehrs­teil­neh­mer, ist ein An­ruf bei der Poli­zei sicher­lich sinn­voll.

Welche Ver­siche­rung er­setzt den Schlag­loch­scha­den?

Die Voll­kasko­ver­siche­rung über­nimmt den Scha­den, der durch Schlag­löcher am Auto ent­ste­hen kann. Prin­zi­piell er­setzt die Voll­kas­ko­ver­siche­rung Schä­den am ei­ge­nen Auto, zum Bei­spiel nach einem selbst ver­ur­sach­ten Unfall. Wer den Scha­den über die Voll­kasko­ver­siche­rung ab­wickelt, muss aller­dings die ver­ein­barte Selbst­be­tei­li­gung be­zah­len. In der Regel er­folgt in die­sem Fall auch eine Hoch­stu­fung in der Scha­den­frei­heits­klasse.
Die Kfz-Haft­pflicht- sowie die Teil­kasko­ver­siche­rung über­neh­men keine Schlag­loch­schä­den. Die Kfz-Haft­pflicht ist in ers­ter Linie für die Ent­schä­di­gung der Unfall­opfer zu­stän­dig. Die Kfz-Teil­kasko­ver­siche­rung leis­tet unter an­de­rem, wenn das Auto ge­stoh­len wurde, bei Wild­un­fäl­len oder Schä­den durch Natur­ge­fah­ren.

Was sind typische Auto­schä­den bei Schlag­loch­un­fällen?

  • kaputte Reifen
  • beschädigte Felgen
  • Verbogene Spur­stange
  • Verzogenes Fahr­werk
  • Beschädigte Rad­auf­hängung
  • Verändertes Fahr­ver­halten
  • Riss in der Ölwanne

Kommt der Staat für Schlag­loch­schä­den auf?

Der Staat ist zwar ver­pflich­tet, auf Stra­ßen­schä­den auf­merk­sam zu machen. Der Nach­weis, dass Bund, Land oder Kom­mu­ne ihrer Ver­kehrs­siche­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men sind, ist für die meis­ten Auto­fah­rer je­doch nur schwer zu er­brin­gen. Kurz­um: Die Aus­sicht auf staat­lichen Scha­den­er­satz ist äu­ßerst gering.
Hinzu kommt: Wei­sen Warn­schil­der auf Stra­ßen­schä­den hin oder ist der Auto­fah­rer zum Bei­spiel etwas zu schnell ge­fah­ren, sinkt die Wahr­schein­lich­keit für Scha­den­er­satz gegen Null. Das so­ge­nann­te Sicht­fahr­ge­bot, fest­ge­legt in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung, er­schwert die Aus­sicht auf staat­lichen Scha­den­er­satz darüber hin­aus. Dem­nach müs­sen Auto­fah­rer mit an­ge­mes­se­nem Tempo unter­wegs und not­falls auch in der Lage sein, vor Ge­fah­ren­stel­len – und damit eben auch Schlag­löchern – recht­zei­tig zu reagieren.
In ganz sel­te­nen Fäl­len kön­nen Ge­schä­dig­te auch mal Er­folg mit einer Klage haben. So sprach im Jahr 2006 das Land­ge­richt Meiningen einer Auto­fah­re­rin einen Schlag­loch­scha­den in Höhe von 403,63 Euro zu. Sie konn­te der Stadt Suhl Män­gel bei der Ab­siche­rung von Fahr­bahn­schä­den nach­weisen.
In an­de­ren Ur­tei­len wurde aller­dings die Über­nah­me der Schä­den ab­ge­lehnt. Tenor hier: Bei all­ge­mein schlech­ten Stra­ßen­zu­stän­den, aus­rei­chen­der Be­schil­de­rung und an­ge­mes­se­ner Fahr­weise kön­nen Schä­den ver­mie­den werden.
Quelle: GDV-Medieninformation

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