Generell gilt: Studenten, die sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreiben, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. spätestens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von der Immatrikulation an in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Zur Verlängerung kann ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden, jedoch nur, wenn die Art der Ausbildung familiäre oder persönliche Gründe, die Überschreitung der Altersgrenze bzw. die längere Studienzeit rechtfertigen (Bundesfreiwilligendienst, Schwangerschaft, Krankheit etc.). Ansonsten endet die Mitgliedschaft in der GKV mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die abschließende Prüfung abgelegt wurde.
Mit der BAföG-Reform 2022 erhöht sich der Bafög-Bedarfssatz für Studierende zum 01.08.2022 auf 812,00 EUR im Monat.
BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, folglich auch für eine private Krankenvollversicherung. Der Zuschuss beträgt 94,00 EUR für die Krankenversicherung und 28,00 EUR für die Pflegeversicherung.
Sofern Studierende ab 30 Jahren nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versichert sein können, und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten diese einen Zuschuss in Höhe von 168,00 EUR im Monat (Nachweise sind erforderlich). Der Zuschuss zur Pflegeversicherung beträgt 38,00 EUR. Privat krankenversicherte Studenten erhalten ebenfalls diese Zuschläge, sofern Nachweise erbracht werden können.
Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung der GKV liegt ab 01.01.2023 bei 110,60 EUR (ohne Kinder) + Zusatzbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus KV 82,99 EUR und PV 27,61 EUR (ohne Kinder). Für die PV müssen seit Juli 2023 kinderlose Studierende ab 23 Jahren 32,48 EUR pro Monat zahlen. Studierende, die jünger als 23 Jahre sind oder ein Kind haben zahlen 27,61 EUR monatlich. Für Studierende mit zwei Kindern oder mehr liegt der Beitrag je nach Kinderzahl zwischen 25,58 EUR und 19,49 EUR monatlich. Hinzu kommt dann noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %).
Beitragsbefreiung
Binnen der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation kann sich jedoch der Student von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist unwiderruflich und endet automatisch durch die Exmatrikulation. Der Student hat also auch die Möglichkeit, sich während des Studiums privat zu versichern.
Für diesen Fall hat der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. einen speziellen Studenten-Tarif, den sog. PSKV-Tarif, entwickelt. Er sieht die Erstattung im ambulanten, zahnärztlichen und stationären Bereich vor. Die Versicherungsfähigkeit nach diesem Tarif endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet, hierbei handelt es sich also um einen reinen Risiko-Tarif, der von vielen Krankenversicherern angeboten wird. Unser Kooperationspartner, die ALTE OLDENBURGER, führt diesen Tarif nicht.
Beendigung des Studiums
Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Studiums mit einem Verdienst unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) eingestellt werden, sind von Beginn der Beschäftigung an versicherungspflichtig, die Vorversicherung ist hierbei gleichgültig.
Trotzdem sollte die Lossagung von der Versicherungspflicht gut überlegt sein:
- Falls der Student ein Recht auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung mögliche Familienversicherung hätte, so könnte er bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei bei seinen Eltern mitversichert werden.
- Der Familienversicherung können Studenten mit einem Höchsteinkommen von 505 EUR monatlich angehören. Maßgeblich für die Berechnung dieses Einkommens sind Entgelte aus Nebentätigkeiten oder Zahlungen aus der gesetzlichen sowie Zusatzrentenversicherung (z. B. Halb- / Waisenrenten). Unterhaltszahlungen der Eltern oder des Sozialamtes sowie BAföG bleiben unberücksichtigt.
- Des Weiteren sind Beschäftigungen, die an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werden, nicht krankenversicherungspflichtig. Semesterferienjobs sind ebenfalls nicht krankenversicherungspflichtig. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit ausschließlich auf die entsprechenden vorlesungsfreien Zeiten der eigenen Uni befristet ist.
- In der Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika werden nicht als Beschäftigung eingestuft, selbst wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden. Sie sind somit krankenversicherungsfrei.