Während bei gesetzlich (Pflicht-)Krankenversicherten (GKV) der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages übernimmt, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und privat Krankenversicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Beschäftigten freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die privat versicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach Sozialgesetzbuch (SGB) versichert wären, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen.
Angehörige
Laut SGB gehören zu den Angehörigen:
- der Ehepartner
- die Kinder sowie Stiefkinder
- Enkel und Pflegekinder
soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden und kein Einkommen von mehr als 485 EUR (2023) im Monat haben. Für geringfügig Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 520 EUR (2023).
Kinder
Kinder sind als Angehörige bis zu einem bestimmten Lebensjahr berücksichtigungsfähig, und zwar
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, dann erfolgt die Mitberücksichtigung als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum. Kinder bleiben über diese Altersgrenzen hinaus weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Zuschussfähigkeit
Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach für die GKV vorgesehen sind. Zusätzlich ist es auch möglich, dass mehr Leistungen zuschussfähig sind, als in der GKV vorgesehen sind (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld).
Ebenfalls zuschussfähig ist der gesetzliche Beitragszuschlag (Vorsorge-Tarif), der zur Entlastung der Prämie ab dem 65. Lebensjahr verwendet wird.
Von dem PKV-Unternehmen gezahlte Beitragsrückerstattungen beeinflussen den Arbeitgeberzuschuss nicht. Ebenso unberücksichtigt bleibt die im Krankenversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist abhängig
- vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres
(2022: 14,6 %)
- von der Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
(2023: 59.850 EUR)
- von dem Betrag, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat
KV: 807,98 Euro → max. 403,99 EUR (inkl. 1,6 % durchschnittlicher Zusatzbetrag)
PV: 169,58 EUR (kinderlos) → max. 76,06 EUR als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
- vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten also auch nur auf dieses ihren Beitragszuschuss.
Der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Mitarbeiters, der eine PKV abgeschlossen hat, ist steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Leistung des Zuschusses verpflichtet ist.