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    FAQ´s

Alle Fra­gen zu unse­rer Kran­ken­ver­siche­rung

Wer kann sich privat kran­ken­ver­sichern?
  • Eine pri­va­te Kran­ken­ver­siche­rung (PKV) kann jeder ab­schlie­ßen, der nicht ver­siche­rungs­pflich­tig in der Ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV), son­dern ver­siche­rungs­frei ist. Das gilt für die fol­gen­den Per­so­nen­grup­pen:

    • Arbeit­neh­mer mit einem Ein­kom­men ober­halb der Ver­siche­rungs­pflicht­grenze
    • Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler (Aus­nah­men kön­nen für Künst­ler, Pu­bli­zis­ten und Land­wir­te gelten)
    • Beamte, bei­hilfe­fä­hi­ge Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­ge und Beam­ten­an­wärter
    • Personen ohne ei­ge­nes Ein­kom­men bzw. mit einem Ein­kom­men unter der Ge­ring­fü­gig­keits­grenze (538 EUR im Monat). Das sind z. B. Haus­frauen, Haus­männer oder Kinder.
    • Studenten, sofern sie sich von der Ver­siche­rungs­pflicht in der GKV be­freien lassen oder für die mit Vollendung des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt.
Wie unter­schei­den sich die Leis­tun­gen der GKV von den Leis­tun­gen der PKV?
  • Die GKV hat 95 % ihrer Leis­tun­gen im So­zial­ge­setz­buch ge­re­gelt. Die Re­for­men der letz­ten Jah­re haben die­sen Leis­tungs­um­fang (Zu­zah­lun­gen, Er­stat­tung von Zahn­er­satz etc.) deut­lich ver­än­dert. Bei der PKV han­delt es sich um einen pri­vat­recht­lichen Ver­trag. Das hat den Vor­teil, dass ein pri­vat Kran­ken­ver­sicher­ter ein le­bens­lan­ges fes­tes Leis­tungs­ver­spre­chen hat.

Wie unter­schei­det sich die Bei­trags­er­he­bung der GKV zur PKV?
  • Die Er­he­bung des Bei­trags in der GKV er­folgt nach dem so­ge­nann­ten „Soli­dar­prin­zip“. Das be­deu­tet, dass die Bei­trags­höhe ab­hän­gig vom Ge­halt ist. Bei der PKV fin­det das „Äqui­va­lenz­prin­zip“ An­wen­dung. Das heißt, dass Al­ter, Ge­sund­heits­zu­stand sowie ge­wünsch­ter Leis­tungs­um­fang für die Bei­trags­er­mitt­lung ent­schei­dend sind.

Wie hoch ist die Ver­siche­rungs­pflicht­gren­ze (VPG) bzw. Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze (JAEG)?
  • Diese be­trägt in 2024: 69.300 EUR p. a. bzw. 5.775 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeit­neh­mer in der GKV ver­siche­rungs­pflich­tig. Gleich­zei­tig ist diese Gren­ze maß­geb­lich für das Vor­lie­gen eines An­spruchs auf Fami­lien­ver­siche­rung für Kin­der über den Ehe­gatten in der GKV.

Wie hoch ist die Bei­trags­be­messungs­gren­ze (BBG) in der ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV)?
  • Sie be­trägt in 2024: 62.100 EUR p. a. bzw. 5.175 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe muss ein ge­setz­lich Kran­ken­ver­sicher­ter Bei­träge in die GKV be­zah­len.

Wie hoch können die Zusatz­bei­träge zur GKV sein?
  • Seit 2015 wird die Höhe der Zu­­satz­­bei­­trä­ge von den ge­­setz­lichen Kran­ken­kassen indi­vi­duell fest­ge­legt. Diese tra­gen der Ar­beit­neh­mer und der Ar­beit­ge­ber ab 2019 zu glei­chen Tei­len. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in 2024 bei 1,7 % der BBG.

Welche Fris­ten sind zur Kün­di­gung der frei­wil­li­gen Mit­glied­schaft in der GKV zu beach­ten, um in die PKV wechseln zu können?
    • Nor­male Kün­di­gung zum Ab­lauf des über­nächs­ten Monats
    • Kün­di­gung zum 31.12., wenn die Ver­siche­rungs­pflicht­grenze erst­malig im lau­fen­den und im darauf­fol­gen­den Jahr über­schrit­ten wird, rück­wir­kend max. inner­halb von 14 Tagen nach Info durch die GKV mö­glich

    In fol­gen­den Fällen ist ein sofor­ti­ger Wech­sel in die PKV mög­lich:

    • Sta­tus­wechsel (pflicht­ver­sicher­ter Ar­beit­neh­mer wird selbst­stän­dig/er­hält Bei­hilfe) 
    • Ange­stell­ter mit Ar­beit­ge­ber­wechsel und neuem Ge­halt über der Ver­siche­rungs­pflicht­gren­ze 
    • Berufs­star­ter mit Ein­kommen ober­halb der Ver­siche­rungs­pflicht­gren­ze (z. B. Uni-Absol­ven­ten) 
Wo sind Kin­der eines ver­hei­ra­te­ten Eltern­paares zu ver­sichern?
  • Wenn das Ge­samt­ein­kommen des pri­vat ver­sicher­ten Eltern­teils ober­halb der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze liegt und außer­dem das Ge­samt­ein­kommen des ge­setz­lich ver­sicher­ten Eltern­teils über­schrei­tet, muss das Kind gegen Bei­trag ver­sichert wer­den, pri­vat oder auch frei­willig ge­setz­lich. Liegt das Ge­samt­ein­kommen des ge­setz­lich ver­sicher­ten Eltern­teils höher, kann das Kind in dessen Kasse bei­trags­frei ver­sichert blei­ben.

    Übersichtsgrafik

Was ist in der Eltern­zeit zu be­ach­ten?
  • Durch die Eltern­zeit und die Mutter­schutz­frist wird das Ar­beits­ver­hält­nis fak­tisch nicht be­en­det. Die bis da­hin be­stan­de­ne GKV bzw. PKV bleibt wie zur Zeit der Be­schäf­ti­gung wei­ter­hin be­ste­hen. Auch nach Be­en­di­gung der Schutz­zei­ten än­dert sich an der Kran­ken­ver­siche­rung in­so­weit nichts.

    Hin­sicht­lich des Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­tra­ges ist Fol­gen­des zu be­ach­ten:

    • Wäh­rend der Be­zugs­zeit von Mutter­schafts­geld und Eltern­geld ist als Ver­siche­rungs­pflich­ti­ger kein Bei­trag zur GKV zu leis­ten. Un­be­rührt bleibt je­doch die Bei­trags­pflicht aus dem Ar­beits­ent­gelt auf­grund einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung wäh­rend die­ser Zeit.
    • Ist der Ehe­gatte des frei­willig GKV-Ver­sicher­ten Eltern­zeit­neh­mers eben­falls GKV-ver­sichert, so ist die Mög­lich­keit der bei­trags­freien Fami­lien­ver­siche­rung ge­geben. Be­steht die Mög­lich­keit bei frei­willig GKV-Ver­sicher­ten nicht, muss hin­ge­gen wei­ter­hin ein Bei­trag zur GKV ge­zahlt wer­den, ggf. der Min­dest­bei­trag.
    • Be­stand hin­ge­gen vor der Ge­burt des Kin­des eine pri­vate Kran­ken­ver­siche­rung (PKV), so gibt es wäh­rend der Mutter­schutz­frist und der Eltern­zeit keine Mög­lich­keit einer bei­trags­frei­en Fami­lien­ver­siche­rung in der ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV).

    Der Bei­trag zur PKV ist also in voller Höhe wei­ter zu zah­len, da der Ar­beit­geber sich für diese Zei­ten nicht an den Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­trä­gen be­tei­ligt. Eine Er­hö­hung des Ar­beit­ge­ber­zu­schusses des Ehe­gatten wäre zu prü­fen (z. B. bei Sta­tus­wech­sel des Ver­sicher­ten in der Eltern­zeit.)

    Eine be­stehen­de Kran­ken­tage­geld­ver­siche­rung sollte wäh­rend der Eltern­zeit in eine An­wart­schafts­ver­siche­rung um­ge­stellt wer­den.

    Für die Dauer der Eltern­zeit kann Selbst­be­tei­li­gung im am­bu­lan­ten Tarif zur Bei­trags­re­du­zie­rung er­höht wer­den. Nach Be­en­di­gung der ver­ein­bar­ten Zeit wird ohne Risiko­prü­fung und Warte­zei­ten in den Ur­sprungs­tarif zurück­ge­stuft.

    Pri­vat ver­sicher­te Ar­beit­neh­mer, die im An­schluss an die Zei­ten des Be­zugs von Eltern­geld oder In­an­spruch­nahme von Eltern­zeit oder Pflege­zeit ein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis (wie­der) auf­neh­men, dessen Ar­beits­zeit auf maxi­mal die Hälf­te ver­gleich­ba­rer Voll­be­schäf­tig­ter be­grenzt ist und das bei Voll­be­schäf­ti­gung mit einem Ge­halt ober­halb der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze ver­gütet würde, können sich von der Ver­siche­rungs­pflicht in der GKV be­freien lassen. Voraus­setzung ist, dass der Ar­beit­neh­mer seit min­des­tens fünf Jah­ren ver­siche­rungs­frei wegen Über­schrei­tens der Jah­res­ent­gelt­gren­ze war. Zei­ten des Be­zugs von Er­zie­hungs­geld oder Eltern­geld oder der In­an­spruch­nahme von Eltern­zeit oder Pflege­zeit wer­den in­so­weit an­ge­rech­net. (§ 8 Abs. 3 SGB V).

    Der An­spruch auf Bei­hilfe bleibt wäh­rend der Fami­lien­zeit er­hal­ten. Beamte in der Eltern­zeit können so­gar einen Zu­schuss von bis zu 31 EUR im Monat zu ihren Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­trä­gen er­hal­ten, wenn ihre Be­züge vor Be­ginn der Eltern­zeit unter­halb der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze der GKV lagen.

Was passiert bei Ar­beits­losig­keit?
  • Bei Be­zug von Ar­beits­losen­geld tritt in der Regel die bei­trags­freie Pflicht­ver­siche­rung bei der GKV ein. Die Krank­heits­kosten­voll­ver­siche­rung kann bei Er­brin­gung eines Nach­wei­ses inner­halb von drei Mona­ten nach Ein­tritt der Voraus­setzun­gen be­en­det oder aber bei­trags­frei ge­stellt wer­den (für max. drei Jahr­e).

    Seit dem 1.7.2000 (GRG 2000) ist eine Be­frei­ung von der Ver­siche­rungs­pflicht nur noch dann mög­lich, wenn neben einer Krank­heits­kosten­voll­ver­siche­rung auch eine Kran­ken­tage­geld­ver­siche­rung be­steht. Wei­ter­hin ist es nur für Per­so­nen mög­lich, die in den letzten fünf Jah­ren in der PKV ver­sichert waren.

    Ab dem 55. Lebens­jahr be­steht auch bei Ar­beits­losig­keit keine Rück­kehr­mög­lich­keit zur GKV mehr, so­fern in den letzten 5 Jah­ren vor­her keine GKV-Mit­glied­schaft be­stand. Die Bundes­agen­tur für Ar­beit über­nimmt zu­sätz­lich zum Ar­beits­losen­geld die Bei­träge zur Krank­heits­kosten­voll-, Kran­ken­tage­geld und Pflege­pflicht­ver­siche­rung bis zu der Höhe, zu der an­sonsten Pflicht­bei­träge in der GKV zu zah­len wären. Die Zah­lungs­höhe ist dabei be­grenzt auf max. 80 % der Höchst­bei­träge zur GKV und Pflege­ver­siche­rung.

Gibt es eine Bei­trags­rück­er­stat­tung?
  • Infor­ma­tion­en zur Bei­trags­rück­er­stat­tung unse­res Koope­ra­tions­partner, der ALTE OLDENBURGER, fin­den Sie hier.

Was ist das Bürger­ent­lastungs­ge­setz (BEG)?
  • Das BEG gilt aus­­drück­­lich für ge­­setz­­lich und pri­vat Kran­ken- und Pflege­pflicht­ver­sicherte gleicher­maßen und regelt u.a. die steuer­liche Ab­zugs­fähig­keit der sons­ti­gen Vor­sorge­auf­wen­dun­gen neu. Bei­träge zur ge­setz­lichen und pri­va­ten Kran­ken- sowie Pflege­ver­siche­rung wer­den somit im Rah­men der Basis­kran­ken­ver­siche­rung bei der steuer­lichen Ent­lastung gleich be­han­delt. Nach der Neu­re­ge­lung sind Bei­träge zur:

    • ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung (abzgl. des An­teils zur Finan­zie­rung des Kran­ken­gel­des)
    • pri­va­ten Kran­ken­ver­siche­rung (bis zur Höhe einer Basis­ab­siche­rung) und zur
    • pri­va­ten und ge­setz­lichen Pflege­ver­siche­rung

    steuer­lich zu be­rück­sich­ti­gen. Dies gilt für den Ver­siche­rungs­neh­mer und die mit­ver­sicher­ten Fami­lien­an­ge­höri­gen. Eben­so wer­den Bei­träge, die der Steuer­pflich­tige als Ver­siche­rungs­neh­mer für ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner leistet, be­rück­sich­tigt.

    In be­son­de­rem Maße pro­fi­tie­ren alle, die hohe Bei­träge für eine Basis­kran­ken- und Pflege­ver­siche­rung zah­len müssen – z. B. die­jeni­gen, die auch Bei­träge für Kin­der/ Ehe­part­ner zah­len.

    Was muss passieren, damit die Ent­las­tung sofort wirk­sam wird?

    Bei gesetz­lich ver­sicher­ten Arbeit­neh­mern er­folgt die Be­rück­sich­ti­gung auto­ma­tisch durch die Arbeit­geber. Bei pri­vat ver­sicher­ten Arbeit­neh­mern und Beam­ten be­steht die Mög­lich­keit im Lohn­steuer­ab­zugs­ver­fah­ren die kon­kret abzugs­fähi­gen Kran­ken- und Pflege­ver­siche­rungs­bei­träge be­reits zu be­rück­sich­ti­gen. Hier­für muss die Be­schei­ni­gung der Vor­sorge­auf­wen­dun­gen der pri­va­ten Kran­ken­ver­siche­rer den Arbeit­gebern / Dienst­herren ein­ge­reicht wer­den. Selbst­stän­dige wen­den sich mit ihrer Be­schei­ni­gung der Vor­sorge­auf­wen­dun­gen an ihr zu­stän­di­ges Finanz­amt. Eine ge­son­derte Mit­tei­lung durch den Steuer­pflich­ti­gen ist daher nicht er­for­der­lich. Die tat­säch­lichen Bei­träge wer­den in der Ein­kommens­steuer­ver­an­la­gung be­rück­sich­tigt. Die indi­vi­duelle Er­spar­nis ist ab­hän­gig vom Ein­kommen, der Höhe der an­zu­setzen­den Bei­träge sowie dem Fami­lien­stand. Bei Fra­gen zu den kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen kann nur ein Steuer­be­ra­ter oder die Steuer­be­hörde weiter­hel­fen.

    Welche Bei­träge können steuer­lich ab­ge­setzt wer­den?

    Nach der Argu­men­ta­tion des Bundes­ver­fassungs­ge­richts muss der Staat Bei­träge zu einer Kran­ken­ver­siche­rung nur in­so­weit von der Be­steue­rung aus­neh­men, als sie zur Ab­siche­rung des Exis­tenz­mini­mums er­for­der­lich sind. Vor die­sem Hinter­grund hat der Gesetz­geber Bei­träge zu einer pri­va­ten Kran­ken­ver­siche­rung als Son­der­aus­gabe nur inso­weit an­er­kannt, als sie für eine Basis­ab­siche­rung er­for­der­lich sind.

    Daher ist bei Privat­ver­sicher­ten der Basis­kran­ken- und Pflege­ver­siche­rungs­schutz zu­züg­lich des ge­setz­lichen Bei­trags­zu­schlags (Vor­sorge) und ggf. zu zah­len­den Risiko­zu­schlä­gen ab­zugs­fähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeit­geber­an­teil und eine Bei­trags­rück­er­stat­tung zu ver­min­dern.

    Sollte der abzugs­fähige Bei­trag die Ober­gren­zen unter­schrei­ten, können auch die Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­träge für Mehr­leis­tun­gen (wie Wahl­leis­tun­gen im Kran­ken­haus- Chef­arzt­be­hand­lung, Unter­brin­gung im Ein- oder Zwei­bett­zimmer-, Kran­ken­tage­geld) an­ge­setzt wer­den. Dies gilt ebenso für Bei­träge zur Ver­siche­rung gegen Arbeits­losig­keit, Erwerbs- und Berufs­un­fähig­keit, Unfall- und Haft­pflicht­ver­siche­rung sowie Risiko­lebens­ver­siche­rung.

Wie hoch ist der Ar­beit­geber­zu­schuss?
  • Wäh­rend bei ge­setz­lich (Pflicht-)Kran­ken­ver­sicher­ten (GKV) der Ar­beit­geber die Hälfte des Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­tra­ges über­nimmt, er­hal­ten frei­willig GKV-Ver­sicher­te und pri­vat Kran­ken­ver­sicher­te einen Zu­schuss ihres Ar­beit­ge­bers zum Kran­ken­ver­siche­rungs­bei­trag. Der Zu­schuss um­fasst den Kran­ken­ver­siche­rungs­schutz für den Ar­beit­neh­mer und seine An­ge­hö­ri­gen.

    Voraus­setzung für den Zu­schuss ist, dass die Be­schäf­tig­ten frei­willig in der GKV oder in der PKV ver­sichert sind. Dazu ist es er­for­der­lich, dass die pri­vat ver­sicher­ten Mit­ar­bei­ter für sich und ihre An­ge­hö­ri­gen, die bei Ver­siche­rungs­pflicht des Be­schäf­tig­ten als Fami­lien­an­ge­hö­rige nach Sozial­ge­setz­buch (SGB) ver­sichert wären, Leis­tun­gen aus einer pri­va­ten Kran­ken­ver­siche­rung be­an­spruchen können, die der Art nach den Leis­tun­gen der GKV ent­sprechen.

    An­ge­hörige

    Laut SGB ge­hören zu den An­ge­höri­gen:

    • der Ehe­part­ner
    • die Kin­der sowie Stief­kin­der
    • Enkel und Pflege­kin­der

    so­weit sie vom Ver­sicher­ten über­wie­gend unter­hal­ten wer­den und kein Ein­kommen von mehr als 485 EUR (2023) im Monat haben. Für gering­fügig Be­schäf­tigte liegt die Ein­kommens­grenze bei 520 EUR (2023).

    Kin­der

    Kin­der sind als An­ge­höri­ge bis zu einem be­stimm­ten Lebens­jahr be­rück­sich­tigungs­fähig, und zwar

    • bis zur Voll­en­dung des 18. Lebens­jah­res
    • bis zur Voll­en­dung des 23. Lebens­jah­res, wenn sie nicht er­werbs­tätig sind
    • bis zur Voll­en­dung des 25. Lebens­jah­res, wenn sie sich in Schul- oder Berufs­aus­bil­dung be­fin­den oder ein frei­willi­ges sozia­les Jahr oder frei­willi­ges öko­lo­gisches Jahr leisten.

    Wird die Schul- oder Berufs­aus­bil­dung durch Er­füllung einer ge­setz­lichen Dienst­pflicht des Kin­des unter­brochen oder ver­zögert, dann er­folgt die Mit­be­rück­sich­ti­gung als An­ge­höri­ger über das 25. Lebens­jahr hin­aus, und zwar für einen der Dauer dieses Diens­tes ent­sprechen­den Zeit­raum. Kin­der blei­ben über diese Alters­gren­zen hin­aus wei­ter­hin bei­trags­frei mit­ver­sichert, wenn sie wegen kör­per­licher, geis­ti­ger oder see­lischer Be­hin­de­rung außer­sta­nde sind, sich selbst zu unter­hal­ten.

    Zu­schuss­fähig­keit

    Für den Bei­trags­zu­schuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV ver­sicher­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig den Leis­tun­gen der GKV ent­sprechen. Zu­schuss­fähig­keit be­steht be­reits dann, wenn Leis­tun­gen vor­ge­sehen sind, die der Art nach für die GKV vor­ge­sehen sind. Zu­sätzl­ich ist es auch mög­lich, dass mehr Leis­tun­gen zu­schuss­fähig sind, als in der GKV vor­ge­sehen sind (z. B. Wahl­leis­tun­gen im Kran­ken­haus, Kran­ken­haus­tage­geld).

    Eben­falls zu­schuss­fähig ist der ge­setz­liche Bei­trags­zu­schlag (Vor­sorge-Tarif), der zur Ent­las­tung der Prä­mie ab dem 65. Lebens­jahr ver­wen­det wird.

    Von dem PKV-Unter­neh­men ge­zahl­te Bei­trags­rück­er­stat­tun­gen be­ein­flussen den Ar­beit­geber­zu­schuss nicht. Eben­so un­be­rück­sich­tigt bleibt die im Kran­ken­ver­siche­rungs­ver­trag ver­ein­barte Selbst­be­teili­gung.

    Höhe des Ar­beit­geber­zu­schusses

    Die Höhe des Ar­beit­geber­zu­schusses ist ab­hän­gig

    • vom durch­schnitt­lichen all­ge­mei­nen Bei­trags­satzes aller Kran­ken­kassen vom 01.01. des Vor­jahres
      (2023: 14,6 %)
    • von der Höhe der jähr­lichen Bei­trags­be­messungs­gren­ze der Kran­ken­ver­siche­rung
      (2024: 62.10 EUR)
    • von dem Be­trag, den der Be­schäf­tigte für die Kran­ken­ver­siche­rung tat­säch­lich auf­zu­wen­den hat

      KV: 843,52 Euro → max. 421,76 EUR (inkl. 1,7 % durchschnittlicher Zusatzbetrag)
      PV: 175,95 EUR (kinderlos) → max. 87,98 EUR als Ar­beit­geber­zu­schuss zu zah­len.
    • vom tat­säch­lichen Ar­beits­ent­gelt; Be­schäf­tig­te, deren Ar­beits­ent­gelt unter­halb der monat­lichen Bei­trags­be­messungs­gren­ze liegt, er­hal­ten also auch nur auf die­ses ihren Bei­trags­zu­schuss.

    Der Zu­schuss des Ar­beit­gebers zu den Bei­träg­en des Mit­ar­bei­ters, der eine PKV ab­ge­schlossen hat, ist steuer­frei, so­weit der Ar­beit­geber zur Leis­tung des Zu­schusses ver­pflich­tet ist.

Wie ver­sichere ich mich wäh­rend des Stu­diums?
  • Gene­rell gilt: Stu­den­ten, die sich an einer staat­lichen oder staat­lich an­er­kann­ten Hoch­schule ein­schrei­ben, sind bis zum Ab­schluss des 14. Fach­semes­ters bzw. spä­tes­tens bis zur Voll­en­dung des 30. Lebens­jah­res von der Imma­tri­ku­la­tion an in der ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) ver­siche­rungs­pflich­tig. Zur Ver­län­ge­rung kann ein An­trag bei der je­weili­gen Kran­ken­kasse ein­ge­reicht wer­den, je­doch nur, wenn die Art der Aus­bil­dung fami­liäre oder per­sön­liche Grün­de, die Über­schrei­tung der Alters­gren­ze bzw. die län­ge­re Stu­dien­zeit recht­fer­ti­gen (Bun­des­frei­willi­gen­dienst, Schwan­ger­schaft, Krank­heit etc.). An­sons­ten en­det die Mit­glied­schaft in der GKV mit Ab­lauf des Ka­len­der­monats, in dem die ab­schlie­ßen­de Prü­fung ab­ge­legt wurde.

    Mit der BAföG-Reform 2022 erhöht sich der Bafög-Bedarfssatz für Studierende zum 01.08.2022 auf 812,00 EUR im Monat.

    BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, folglich auch für eine private Krankenvollversicherung. Der Zuschuss beträgt 94,00 EUR für die Krankenversicherung und 28,00 EUR für die Pflegeversicherung.

    Sofern Studierende ab 30 Jahren nicht mehr in der studentischen Krankenversicherung versichert sein können, und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten diese einen Zuschuss in Höhe von 168,00 EUR im Monat (Nachweise sind erforderlich). Der Zuschuss zur Pflegeversicherung beträgt 38,00 EUR. Privat krankenversicherte Studenten erhalten ebenfalls diese Zuschläge, sofern Nachweise erbracht werden können.

    Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung der GKV liegt ab 01.01.2023 bei 110,60 EUR (ohne Kinder) + Zusatzbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus KV 82,99 EUR und PV 27,61 EUR (ohne Kinder). Für die PV müssen seit Juli 2023 kinderlose Studierende ab 23 Jahren 32,48 EUR pro Monat zahlen. Studierende, die jünger als 23 Jahre sind oder ein Kind haben zahlen 27,61 EUR monatlich. Für Studierende mit zwei Kindern oder mehr liegt der Beitrag je nach Kinderzahl zwischen 25,58 EUR und 19,49 EUR monatlich. Hinzu kommt dann noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %).

    Bei­trags­be­frei­ung

    Binnen der ers­ten 3 Mona­te nach der Imma­tri­ku­la­tion kann sich je­doch der Stu­dent von der Ver­siche­rungs­pflicht be­frei­en lassen. Die Be­frei­ung ist un­wider­ruf­lich und en­det auto­ma­tisch durch die Ex­ma­tri­ku­la­tion. Der Stu­dent hat also auch die Mög­lich­keit, sich wäh­rend des Stu­diums pri­vat zu ver­sichern.

    Für die­sen Fall hat der Ver­band der pri­va­ten Kran­ken­ver­siche­rung e. V. einen spe­ziellen Stu­den­ten-Tarif, den sog. PSKV-Tarif, ent­wickelt. Er sieht die Er­stattung im am­bu­lan­ten, zahn­ärzt­lichen und sta­tio­nären Be­reich vor. Die Ver­siche­rungs­fähig­keit nach diesem Tarif en­det spä­tes­tens mit der Voll­en­dung des 34. Lebens­jah­res. Es wer­den keine Alterungs­rück­stellun­gen ge­bil­det, hier­bei han­delt es sich also um einen rei­nen Risiko-Tarif, der von vie­len Kran­ken­ver­siche­rern an­ge­bo­ten wird. Unser Koope­ra­tions­part­ner, die ALTE OLDENBURGER, führt die­sen Tarif nicht.

    Be­endi­gung des Stu­diums

    Ar­beit­neh­mer, die nach Be­endi­gung des Stu­diums mit einem Ver­dienst unter­halb der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (JAEG) ein­ge­stellt wer­den, sind von Be­ginn der Be­schäf­ti­gung an ver­siche­rungs­pflich­tig, die Vor­ver­siche­rung ist hier­bei gleich­gül­tig.

    Trotz­dem sollte die Los­sa­gung von der Ver­siche­rungs­pflicht gut über­legt sein:

    • Falls der Stu­dent ein Recht auf die in der ge­setz­lichen Kran­ken­ver­siche­rung mög­liche Fami­lien­ver­siche­rung hätte, so könn­te er bis zum 25. Ge­burts­tag bei­trags­frei bei seinen Eltern mit­ver­sichert wer­den.
    • Der Fami­lien­ver­siche­rung können Stu­den­ten mit einem Höchst­ein­kommen von 505 EUR monat­lich an­ge­hören. Maß­geb­lich für die Be­rech­nung die­ses Ein­kommens sind Ent­gelte aus Neben­tätig­kei­ten oder Zah­lun­gen aus der ge­setz­lichen sowie Zu­satz­ren­ten­ver­siche­rung (z. B. Halb- / Wai­sen­ren­ten). Unter­halts­zah­lun­gen der Eltern oder des Sozial­amtes sowie BAföG blei­ben un­be­rück­sich­tigt.
    • Des Wei­te­ren sind Be­schäf­ti­gun­gen, die an nicht mehr als 20 Stun­den in der Woche aus­ge­übt wer­den, nicht kran­ken­ver­siche­rungs­pflich­tig. Se­mes­ter­ferien­jobs sind eben­falls nicht kran­ken­ver­siche­rungs­pflich­tig. Wich­tig ist nur, dass die Tätig­keit aus­schließ­lich auf die ent­sprechen­den vor­lesungs­frei­en Zei­ten der eige­nen Uni be­fris­tet ist.
    • In der Prü­fungs­ord­nung vor­ge­schrie­bene Zwischen­prak­tika wer­den nicht als Be­schäf­ti­gung ein­ge­stuft, selbst wenn sie gegen Ent­gelt aus­ge­übt wer­den. Sie sind somit kran­ken­ver­siche­rungs­frei.

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