

Vorsicht beim Unkraut!
14. Mai 2025Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen klärt über den Umgang mit Unkrautvernichtern auf und gibt Tipps.
Es ist Frühling. Die Natur ist erblüht – leider aber auch das Unkraut. Das Entfernen mit der Hand, aber auch mit einer Hacke, kostet viel Zeit und ist mühsam. Da ist der Griff zur Pflanzenschutzspritze oder einer anderen Anwendung mit einem Unkrautvernichter verlockend. Diese dürfen allerdings nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt ebenso für gärtnerisch genutzte Flächen im Haus- und Kleingarten, betont das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen in Oldenburg. Die Anwendung auf Nichtkulturlandflächen wie zum Beispiel Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen sei generell verboten.
Ein solches Verbot gilt, so warnt das Pflanzenschutzamt, nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die zur Unkrautvernichtung zugelassen sind, sondern auch für Salz und andere Stoffe. Grünbelagsentferner und Steinreiniger beispielsweise, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung beziehungsweise Steinreinigung verwendet werden. Die Anwendung auf solchen Flächen stelle einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.
Nur beim Essig gibt es mittlerweile eine Ausnahme: Die Europäische Union hat Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf versiegelten Flächen genehmigt – allerdings mit strengen Auflagen:
- Essig darf nur maximal zwei Mal pro Jahr im Abstand von sieben bis 21 Tagen angewendet werden.
- Es darf nur maximal sechsprozentiger Essig verwendet werden (sogenannter Haushaltsessig) – konzentrierter Essig und Essigessenz sind vor der Anwendung entsprechend zu verdünnen.
- Nur bei einer Lufttemperatur von mehr als 20 Grad Celsius darf ausgebracht werden, nach Regen muss mindestens zwei bis vier Tage mit der Behandlung gewartet werden.
- Es dürfen nur die verunkrauteten Teilflächen behandelt werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können von den zuständigen Umweltbehörden der jeweiligen Gemeinde oder Stadt beanstandet und gegebenenfalls auch geahndet werden, warnt das Pflanzenschutzamt. Wer der Umwelt etwas Gutes tun wolle, verzichte aber auch auf den Essigeinsatz.
Es bleiben jedoch wirksame alternative Methoden wie mechanisches Entfernen, Heißwasser-Hochdruckreiniger oder Abflammen. Bei letzterem warnt das Pflanzenschutzamt allerdings vor Brandgefahr bei trockenem Wetter.
Oberes Bild: Unkrautvernichter dürfen nicht auf Garagenzufahrten, Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen angewendet werden. Dies gilt auch für Salz, Grünbelagsentferner und Steinreiniger. Foto: Wolfgang Ehrecke/LWK Niedersachsen
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