• Reisewarnungen

    Rei­se­war­nun­gen und Ri­si­ko­ge­bie­te

    Was fürs Bu­chen nun wich­tig ist

Vie­le Urlau­be wur­den in die­sem Jahr ab­ge­sagt, nun aber öff­nen sich die ersten Län­der wie­der für Tou­risten. Man­che der wegen der Corona-Pandemie vom Auswärtigen Amt (AA) aus­ge­spro­chenen Rei­se­war­nun­gen sind wie­der auf­ge­ho­ben, wei­te­re könn­ten En­de Au­gust fol­gen. Trotz­dem bleibt bei vie­len Rei­se­lusti­gen die Un­sicher­heit be­ste­hen. Wich­tige Fra­gen und Ant­wor­ten da­zu im Über­blick.

07. Juli 2020

Wie steht es um das Rei­sen in Län­der mit Rei­se­war­nung?

Am 15. Juni hat das AA für die mei­sten eu­ro­pä­ischen Län­der die Rei­se­war­nun­gen auf­ge­ho­ben. Für mehr als 160 Län­der welt­weit wur­den die War­nun­gen al­ler­dings bis zum 31. Au­gust 2020 ver­län­gert.
Für die­se Län­der gilt: Ei­ne Rei­se­war­nung ist ei­ne Em­pfeh­lung des AA, sie ist aber „kein Rei­se­ver­bot“, wie Julia Rehberg von der Ver­brau­cher­zen­trale Hamburg klar­stellt. „Wenn ich trotz­dem in das Land rei­sen will, kann ich das ma­chen.“ Mög­lich ist das für In­di­vi­dual­rei­sen­de, die al­le Bau­stei­ne ei­ner sol­chen Rei­se wie Flü­ge und Un­ter­künf­te selbst bu­chen. Pau­schal­ur­laub bie­ten Rei­se­ver­an­stalt­er für Län­der mit Rei­se­war­nung da­ge­gen meist nicht an.

Wel­che Fol­gen kann das Rei­sen in Län­der mit Rei­se­war­nung ha­ben?

Es gibt zum Bei­spiel Aus­wir­kun­gen auf ei­ne Rei­se­rück­tritts- oder Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung. Letz­tere kann dann das Be­zah­len von Arzt­kosten im Rei­se­land ver­wei­gern. Und die Rück­er­stat­tung von Kosten bei frei­wil­li­ger Stor­nie­rung ist ein­ge­schränkt.
Grund­sätz­lich gilt: „Wenn ich bei be­ste­hen­der Rei­se­war­nung buche, ha­be ich die­se in Kauf ge­nom­men“, er­klärt die Rei­se­rechts­ex­per­tin Sabine Fischer-Volk von der Kanz­lei Karimi in Ber­lin. Will man dann doch nicht mehr rei­sen, kann man nicht mit Ver­weis auf die Rei­se­war­nung beim Ver­an­stal­ter kosten­frei stor­nie­ren.
Ak­tuell will das Aus­wär­ti­ge Amt an sei­nen Rei­se­war­nun­gen für vie­le Län­der bis zum 31. Au­gust fest­hal­ten. Was da­nach gilt, lässt sich an­ge­sichts der welt­weit dy­na­mi­schen Si­tua­tion nicht vorher­sa­gen – und da­mit bleibt of­fen, wel­che Kon­se­quen­zen es ha­ben kann, be­reits ei­ne Rei­se ge­bucht zu ha­ben, die zum Bei­spiel im Ok­tober nach Thai­land oder nach Süd­afri­ka fü­hren soll.

Kann man ei­ne Bu­chung al­so wa­gen?

Ur­lau­ber kön­nen jetzt zum Bei­spiel für den Ok­to­ber in der Hoff­nung bu­chen, dass dann kei­ne Rei­se­war­nung mehr für ihr aus­ge­wähl­tes Ur­laubs­land be­steht. Gilt die Rei­se­war­nung kurz vor Rei­se­an­tritt wei­ter oder wür­de die ge­plan­te Rei­se durch ver­schie­de­ne Ein­schrän­kun­gen er­heb­lich be­ein­träch­tigt, so ste­hen die Chan­cen den Ex­per­ten zu­fol­ge gut, stor­no­kos­ten­frei zu­rück­tre­ten zu kön­nen.
Wer si­cher­ge­hen will, dem rät Fischer-Volk aber da­zu, in die­sem be­son­de­ren Ur­laubs­jahr 2020 am besten nur Rei­se­an­ge­bote zu buchen, bei de­nen bis zum Rei­se­an­tritt oder kurz da­vor aus­drück­lich ein kosten­frei­es Rück­tritts­recht be­steht.

Was pas­siert, wenn ei­ne neu­er­liche Rei­se­war­nung aus­ge­spro­chen wird?

Für deut­sche Rei­se­ver­an­stal­ter ist ei­ne Rei­se­war­nung bin­dend. Sie sa­gen Pau­schal­rei­sen ab, so­bald das Aus­wär­ti­ge Amt ei­ne Rei­se­war­nung für ein Land aus­spricht. Ur­lau­ber kön­nen dann aber auch ihrer­seits kosten­los den Rei­se­ver­trag kün­di­gen.
„Soll­ten Pau­schal­rei­se­gäste be­reits in ei­nem sol­chen Ge­biet Ur­laub ma­chen, wer­den sie dann auch auf Kosten des Ver­an­stal­ters zu­rück­ge­holt“, er­klärt Torsten Schäfer vom Deut­schen Rei­se­ver­band (DRV). „In­di­vi­dual­rei­sen­de da­ge­gen müs­sen sich im Fall der Fäl­le selbst um ei­ne Rück­rei­se küm­mern und die­se auch selbst be­zah­len.“

Wie ist die La­ge für Län­der oh­ne Rei­se­war­nung?

Wenn es ke­ine Rei­se­war­nung für das ge­plan­te Ur­laubs­land gibt, bie­ten Rei­se­ver­an­stal­ter meist Pau­schal­rei­sen dort­hin an. Wer sie bucht oder schon vor län­ge­rem ge­bucht hat, spä­ter aber aus wach­sen­der Sor­ge die Rei­se nicht mehr an­tre­ten möch­te, muss wo­mög­lich Stor­no­kosten zah­len.
Es be­steht nur ein Recht auf ge­büh­ren­frei­en Rückt­ritt von ei­ner Rei­se ge­gen­über dem Ver­an­stal­ter, wenn die Rei­se we­gen außer­ge­wöhn­licher Um­stän­de er­heb­lich be­ein­träch­tigt ist.
Selbst Rei­sen­de mit Rück­tritts­ver­siche­rung ha­ben schlech­te Kar­ten bei frei­wil­li­gen Stor­nos. Denn die Ver­si­che­rung zahlt Stor­no­kosten nur, wenn Ver­si­cherte selbst un­er­war­tet krank wer­den oder durch Er­eig­nis­se wie den Tod von Ver­wand­ten, Ar­beits­lo­sig­keit oder Kurz­ar­beit ver­hin­dert sind, er­klärt die Ver­brau­cher­zen­tra­le Hamburg.

Was hat es mit der Ein­stu­fung als Ri­si­ko­ge­biet auf sich?

Ne­ben der Liste mit den Rei­se­war­nun­gen des AA gibt es noch ei­ne zwei­te Liste mit so­ge­nann­ten Ri­si­ko­ge­bie­ten. Sie ver­zeich­net Re­gio­nen in der Welt, in de­nen ent­we­der ein er­höh­tes Ri­si­ko be­steht, sich mit dem Co­ro­na­vi­rus zu in­fi­zie­ren, oder in de­nen die Fall­zah­len zwar nie­drig sind, es aber zu we­ni­ge Test­ka­pa­zi­tä­ten oder et­wa un­zu­rei­chen­de Maß­nah­men zur Pan­de­mie-Ein­däm­mung gibt.
Auf die­ser Liste, die von den zu­stän­di­gen Mi­ni­ste­rien wö­chent­lich über­prüft wird, ste­hen auch ei­ni­ge be­lieb­te Ur­laubs­zie­le. Für die USA wur­de ei­ne Un­ter­glie­de­rung in Bun­des­staa­ten vor­ge­nom­men.
Wer aus ei­nem der dort ge­nann­ten Län­der oder Ge­bie­te nach Deutsch­land zu­rück­kommt, muss da­mit rech­nen, in Qua­ran­tä­ne ge­schickt zu wer­den. Auf der Web­site des Bun­des­in­nen­mi­niste­riums heißt es da­zu, ei­ne 14-tägige Qua­ran­tä­ne­pflicht gel­te für „Per­so­nen, die aus ei­nem Ri­si­ko­ge­biet in die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ein­rei­sen.“

Wer springt ein, wenn ich im Aus­land an Covid-19 er­kran­ke?

Ei­gent­lich gibt es da­für Ver­siche­run­gen, die Arzt­kosten über­neh­men oder ei­nen Rück­trans­port zah­len. Aber: Be­steht bei Rei­se­be­ginn ei­ne Rei­se­war­nung für das be­tref­fen­de Land, so schließen die Ta­ri­fe die­ser pri­va­ten Aus­lands­kran­ken­ver­siche­run­gen in der Re­gel eine Über­nah­me von Be­hand­lungs­kosten aus.
Gibt es kei­ne Rei­se­war­nung, lohnt sich ein Blick in den je­wei­li­gen Ver­trag. Wer­den da­rin Pan­de­mien aus­ge­schlos­sen, dann be­ste­he kein Ver­si­che­rungs­schutz im Fal­le ei­ner Covid-19-Er­kran­kung. Im­mer­hin sei häu­fig ein „me­di­zi­nisch not­wen­di­ger Rück­trans­port“ in die Hei­mat ver­si­chert, so der BdV.
Es kann sich für ge­setz­lich Ver­si­cher­te loh­nen, bei der Kran­ken­kas­se nach­zu­fra­gen. Auch die­se kann Be­hand­lungs­kosten im Aus­land tra­gen: Der Bund der Ver­sicher­ten spricht davon, dass ge­ge­be­nen­falls Teil­leistun­gen be­zahlt wer­den könn­ten – zu­min­dest im EU-Aus­land.
 
Oberes Bild: Reisepass Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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