• E-Scooterunfall

    E-Scooter ver­ur­sachen hohe Schä­den

    Ver­sicherer haben eine erste Schaden­bi­lanz vor­ge­legt

Gut zwei­einhalb Jahre nach der Zu­las­sung von E-Scootern im Straßen­ver­kehr ha­ben die deut­schen Ver­sicherer eine erste Schaden­bilanz vor­gelegt.

16. Februar 2022

„2020 wur­den mit rund 180.000 ver­sicher­ten Fahr­zeu­gen 1.150 Unfälle ver­ur­sacht, bei denen Dritte zu Scha­den kamen“, sagte der Haupt­ge­schäfts­führer des Gesamt­ver­bands der Deutschen Ver­sicherungs­wirt­schaft (GDV), Jörg Asmussen. „Die Kfz-Haft­pflicht­ver­sicherer zahl­ten für jeden dieser Un­fälle im Schnitt rund 3.850 Euro.“ E-Scooter weisen nach dieser Aus­wertung eine ähn­liche Schaden­bilanz auf wie Mofas und Mopeds. 

„E-Scooter sind keine Spiel­zeuge“

„Die hohen Ent­schä­di­gun­gen zei­gen, wie gut und richtig die Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers war, eine Ver­sicherungs­pflicht für E-Scooter ein­zu­führen“, sagte Asmussen. „Gerade wenn sie ver­botener­weise auf dem Geh­weg fahren, sind die E-Scooter eine große Ge­fahr für Fuß­gänger.” Asmussen appellierte an Ord­nungs­ämter und Polizei, die geltenden Regeln konse­quent durch­zu­setzen: „E-Scooter sind keine Spiel­zeuge. Sie ge­hören nicht auf den Geh­weg, dürfen nicht von Kindern unter 14 Jahren und nicht zu zweit oder gar zu dritt ge­fahren wer­den.“
 
E-Scooter und andere so­ge­nann­te Elektro­kleinst­fahr­zeuge dür­fen seit Juni 2019 auf deutschen Straßen fahren. Eben­so wie Mofas und Mopeds brauchen sie eine Betriebs­er­laub­nis des Kraft­fahrt­bundes­amtes und unter­lie­gen der Ver­sicherungs­pflicht: Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haft­pflicht­ver­sicherung ab­ge­schlos­sen wer­den, die durch eine Ver­sicherungs­pla­ket­te am Fahr­zeug nach­ge­wiesen wird.  

Schilder­wechsel für E-Scooter und Mofas: Ab März gelten nur noch grüne Kenn­zeichen

Ab dem 1. März 2022 dürfen die ins­ge­samt rund 2,1 Millionen Mofas, Mopeds, E-Scooter und anderen Fahr­zeuge mit Ver­sicherungs­kenn­zeichen nur noch mit grünen Schildern unter­wegs sein. Die blauen Num­mern­schilder ver­lieren ihre Gültig­keit. Wer mit alten Kenn­zeichen weiter­fährt, hat keinen Haft­pflicht­ver­sicherungs­schutz mehr, macht sich straf­bar und muss die ent­stehen­den Schäden aus eigener Tasche zahlen. Die je­weils gültigen Kenn­zeichen sind direkt bei den Kraft­fahrt­ver­sicherern er­hältlich.

Für welche Fahr­zeu­ge gel­ten Ver­siche­rungs-Kenn­zeichen und- Pla­ket­ten?

Diese Fahr­zeuge brauchen das klas­sische Ver­siche­rungs-Kenn­zeichen mit den Maßen 13,0x10,1 cm:
  • Klein­kraft­räder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubik­zenti­meter Hub­raum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
  • Elektro­fahr­räder mit einer Tret­unter­stützung bei Geschwin­dig­keiten über 25 km/h oder einer tret­un­ab­hängi­gen Motor­unter­stützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst­ge­schwindig­keit von maximal 45 Stunden­kilo­meter und einem Hub­raum von maximal 50 Kubik­zenti­metern.
  • E-Roller, die über eine Betriebs­erlaubnis ver­fü­gen und maximal 45 Stunden­kilo­meter schnell sind.
  • Motorisierte Krankenfahrstühle
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchst­geschwindig­keit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Diese Fahr­zeuge brauchen die Ver­sicherungs-Pla­ket­te mit den Maßen 6,7x5,5 cm:
  • E-Scooter oder Segways, für die eine Betriebs­er­laub­nis ent­sprechend der am 15. Juni 2019 in Kraft getretenen Elektro­kleinst­fahr­zeuge-Ver­ord­nung erteilt wurde.
 
Quelle: GDV-Medieninformation

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