• Haus zu verkaufen

    Verkauf des Eigenheims?

    So bleibt der Gewinn steuerfrei

Tren­nung, Umzug, Familien­zu­wachs: Sind die eigenen vier Wände irgend­wann nicht mehr das Passende, kann ein Ver­kauf der Immobilie in Betracht kommen. Wer das vor­aus­schauend angeht, kann Steuern sparen.

25. April 2024

Wer eine Immobilie oder ein Grund­stück privat ver­kauft, muss den et­waigen Gewinn grund­sätzlich ver­steuern. Es gibt aber Aus­nahmen: Liegen zwischen An­schaf­fung und Ver­äuße­rung mehr als zehn Jahre, ist der Ver­kauf steuer­frei. Inner­halb dieser Zehn-Jahres-Frist bleibt der Ver­kauf nur dann von der Steuer verschont, wenn die Immo­bilie mindestens im Jahr des Ver­kaufs sowie den beiden voran­ge­gange­nen aus­schließlich zu eigenen Wohn­zwecken genutzt wurde. Darauf weist der Bundes­ver­band Lohn­steuer­hilfe­vereine (BVL) hin.
Das Kriterium der aus­schließ­lichen Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken ist dabei durchaus eng aus­zu­legen, sagt BVL-Geschäfts­führer Erich Nöll mit Verweis auf ein Urteil des Bundes­finanz­hofs (Az.: IX R 20/21). Denn wer die Wohnung oder auch nur einzelne Zimmer der Wohnung vorüber­gehend und auch nur sehr kurz­zeitig unter­ver­mietet, macht die Steuer­frei­heit beim Ver­kauf zunichte.
Weil das Thema der Unter­ver­mietung durch stei­gende Wohn­kosten und ein­fache Inserats­mög­lich­keiten immer rele­vanter wird, rät Nöll Eigen­tümerinnen und Eigen­tümern, möglichst voraus­schauend bei einem geplanten Verkauf vor­zugehen. Wurde die Wohnung inner­halb der Zehn-Jahres-Frist unter­ver­mietet, kann es sich lohnen, vor dem Verkauf für einen Zeit­raum, der sich ins­gesamt über drei Veran­lagungs­zeit­räume er­streckt, von einer Ver­mietung ab­zu­sehen.

Praxis­bei­spiel schafft Klar­heit

Beispiel gefällig? Ein Steuer­pflichtiger hat seine Eigen­tums­wohnung im Jahr 2023 während eines Sabbaticals für zwei Monate oder einzelne Zimmer während eines Konzerts für wenige Tage vermietet. Verkauft er die Wohnung, die er 2020 erworben hatte, im Jahr 2024 wieder, ist der Ver­äußerungs­erlös steuer­pflichtig.
Würde er mit dem Verkauf aber bis min­destens zum 2. Januar 2025 warten und hätte ab dem 31. Dezember 2023 keine Ver­mietung mehr durch­ge­führt, wäre der Verkauf laut BVL steuer­frei. Gehört die Wohnung dem Steuer­pflich­tigen schon seit 2013, wäre die Zehn-Jahres-Frist ab­ge­laufen, ein Verkauf in 2024 in jedem Fall steuer­frei.
Foto: Markus Scholz/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Das könnte Sie auch interes­sieren

Wohn­gebäude­versicherung

Schon aus Un­achtsam­keit können große und sehr kost­spielige Schäden ent­stehen.
Sichern Sie sich ab, damit aus Ihrer Traum­immo­bilie kein finan­zieller Alb­traum wird.

Jetzt mehr erfahren

Ele­mentar­schaden

Diese er­weiterte Deck­ung bietet für einen er­­staunlich niedrigen Bei­trag Ver­­siche­rungs­­schutz für Ihren Haus­­rat und Ihr Wohn­ge­bäu­de z. B. bei Über­­schwemmung (außer Sturm­­flut), Rück­­stau und Schnee­­druck.

Jetzt mehr erfahren

Das inter­ak­tive siche­re Haus

Treten Sie ein und be­­we­­gen sich nach Ihrem Be­­lie­­ben durch das vir­­tuel­­le Haus. Sie kön­­nen alle Räume frei be­­tre­­ten und sich sogar um­schauen.

Zum interaktiven sicheren Haus

Wir für Sie

Sie interessieren sich für Themen rundum die Öffentliche? Dann sind Sie hier genau richtig!

Zum Bereich "Wir für Sie"