• Wohnungsbesichtigung

    Wohnungsbesichtigung

    Was müssen Mieter alles zulassen?

Der Ver­mie­ter oder die Ver­mie­te­rin möch­te die ver­mie­te­te Woh­nung be­sich­ti­gen? So ohne Wei­te­res geht das zu­meist nicht. Welche Rechte Mie­ter und Ver­mie­ter haben und wann man nein sagen kann.

12. Februar 2024

An der Woh­nungs­tür klin­gelt es. Die Ver­mie­te­rin bit­tet um Ein­lass, weil sie die Woh­nung be­sich­ti­gen will. Ganz so spon­tan darf sie das aber nicht. Und sie muss auch einen trif­ti­gen Grund haben, warum sie die ver­mie­te­ten Räu­me sehen will. „Reine Neu­gier­de, etwa um zu sehen, wie eine Miet­par­tei die Woh­nung ein­ge­rich­tet hat, ist kein be­rech­tig­ter Grund für eine Woh­nungs­be­sich­ti­gung.“ Das stellt Jutta Hartmann vom Deut­schen Mie­ter­bund klar.
Sieben Punkte, die Mie­ter wie Ver­mie­ter in Sachen Woh­nungs­be­sich­ti­gung wis­sen sollten.

1. Das sind be­rech­tig­te Grün­de für eine Woh­nungs­be­sich­ti­gung

Oft geht es darum, dass die Woh­nung oder das Haus ver­kauft wer­den soll. In sol­chen Fällen müs­sen Mie­te­rin­nen und Mie­ter hin­neh­men, dass die Woh­nung in ihrer An­we­sen­heit vom Ver­mie­­ter und von Kauf­in­te­res­sen­ten in Au­gen­schein ge­nom­men wird. Da­ne­ben gibt es aber auch an­de­re be­rech­tig­te Grün­de für eine Woh­nungs­be­sich­ti­gung. „Bei­spiels­wei­se eine ge­plan­te Mo­der­ni­sie­rung“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechts­an­wäl­tin und Rechts­be­ra­te­rin beim Im­mo­bi­lien­ver­band Deutsch­land (IVD). Oder aber Ver­mie­ter wol­len sich mit Blick auf eine an­ste­hen­de Neu­ver­mie­tung ein Bild von dem Ob­jekt machen.
Ebenfalls be­rech­tig­te Grün­de: Ver­mie­ter möch­ten die Miet­sache auf­grund von Män­geln, die Mie­ter an­ge­zeigt haben, ins­pi­zie­ren. Oder sie haben den be­grün­de­ten Ver­dacht, dass eine Miet­par­tei ihren Sorg­falts­pflich­ten nicht ge­nü­gend nach­kommt. Etwa, wenn von der Woh­nung ein an­dauern­der übler Ge­ruch aus­geht. Oder wenn der Ver­dacht be­steht, dass die Miet­sache nicht wie ver­trag­lich ver­ein­bart privat, son­dern ge­werb­lich ge­nutzt wird.

2. Wie lange der Be­sich­ti­gungs­ter­min im Vor­aus an­ge­kün­digt sein muss

Laut Recht­spre­chung ist le­dig­lich Vor­aus­setz­ung, dass Ver­mie­ter den Ter­min recht­zei­tig im Vor­aus an­kün­di­gen. „Eine üb­liche An­kün­di­gungs­frist liegt oft bei ein bis zwei Wochen“, so Engel-Lindner. In drin­gen­den Fäl­len, etwa bei nö­ti­gen Re­pa­ra­tu­ren, kann die An­kün­di­gung auch mal 48 Stun­den vor­her oder sogar ad hoc er­fol­gen.

3. Wenn Ver­mie­ter ohne Zu­stim­mung der Mie­ter die Woh­nung be­sich­ti­gen

Wenn Ver­mie­ter ohne Zu­stim­mung der Miet­par­tei, zum Bei­spiel in deren Ab­we­sen­heit, die Woh­nung be­sich­ti­gen, be­ge­hen sie Haus­frie­dens­bruch. Das kann, wenn sich ein solcher Haus­frie­dens­bruch nach­wei­sen lässt, mit einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr oder mit einer Geld­strafe ge­ahn­det werden.

4. Inwiefern die Zimmer zu­gäng­lich und auf­ge­räumt sein müssen

Geht es um einen vom Mie­ter an­ge­zeig­ten Scha­den, soll­ten die Räume zu­gäng­lich sein, die von dem Scha­den be­trof­fen sind. „Nicht be­trof­fe­ne Räume müs­sen dann nicht zu­gäng­lich sein“, sagt Jutta Hartmann.
Steht indes eine Neu­ver­mie­tung oder ein Ver­kauf der Woh­nung an, müs­sen bei einer Be­sich­ti­gung selbst­ver­ständ­lich alle Räume zu­gäng­lich sein. Auf­ge­räumt muss es nicht zwin­gend sein, aber: „Ein Raum darf auch nicht etwa so mit Mö­beln zu­ge­stellt sein, dass eine Be­sich­ti­gung nicht mög­lich ist“, sagt Hartmann. Und: „Die Woh­nung soll­te so auf­ge­räumt sein, dass die Be­sich­ti­gung ohne Hin­der­nis­se oder Stol­per­fal­len er­fol­gen kann“, sagt Annett Engel-Lindner.

5. Wie viel Zeit Mie­ter für die Be­sich­ti­gung ge­wäh­ren müssen

Das hängt vom Ein­zel­fall ab. Soll die Woh­nung oder das Haus ver­kauft wer­den, darf eine Be­sich­ti­gung durch­aus 30 bis 45 Mi­nu­ten dauern, er­klärt Jutta Hartmann. Bei an­ge­zeig­ten Män­geln oder im Fall einer ge­plan­ten Mo­der­ni­sie­rung kann die Be­sich­ti­gung oft schnel­ler er­fol­gen.

6. Wenn Ver­mie­ter Drit­te mit der Be­sich­ti­gung be­auf­tragen

In der Regel haben Ver­mie­ter das Recht, Drit­te mit der Be­sich­ti­gung der ver­mie­te­ten Woh­nung zu be­auf­tra­gen. „Dabei kann es sich zum Bei­spiel um Immo­bi­lien­mak­ler oder Hand­wer­ker han­deln“, sagt Annett Engel-Lindner. Das bie­tet sich vor allem an, wenn Ver­mie­ter selbst nicht in der Lage sind, die Be­sich­ti­gung per­sön­lich durch­zu­füh­ren oder wenn pro­fes­sio­nel­le Hilfe etwa bei der Ver­mie­tung oder dem Ver­kauf nötig ist.

7. Wann Mie­ter die Be­sich­ti­gung ver­wei­gern können

Die Be­sich­ti­gung kön­nen Mie­te­rin­nen und Mie­ter nicht nur dann ver­wei­gern, wenn Ver­mie­ter spon­tan und ohne trif­ti­gen Grund vor­bei­kom­men. Den Zu­tritt zur Woh­nung kön­nen sie auch ver­wei­gern, wenn die Be­sich­ti­gung un­an­ge­mes­sen häu­fig er­folgt – zum Bei­spiel mehr­fach wöchent­lich oder re­gel­mä­ßig monat­lich.
Zu einer Woh­nungs­be­sich­ti­gung zu un­an­ge­mes­se­nen Zei­ten kön­nen Mie­ter eben­falls Nein sagen. Das sei etwa nachts oder bei Krank­heit des Mie­ters der Fall, so Engel-Lindner. Es sei denn, es liegt ein Not­fall wie etwa ein Was­ser­rohr­bruch in der darüber­lie­gen­den Woh­nung vor. Dann kann eine Woh­nungs­be­sich­ti­gung auch zu un­an­ge­mes­se­nen Zei­ten im In­te­res­se von Mie­tern sein.
Foto: Kai Remmers/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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