• Arbeitsplatz im Wohnbereich

    Werbungskosten

    Kann ich den Arbeitsplatz in der Küche absetzen?

Die Steuererklärung schreibt sich auch während der Pandemie nicht von selbst. Vieles muss zusammengeschrieben werden, darunter Werbungskosten – auf die sich während der Pandemie ein Blick lohnt.

13. April 2021

Fahrtkosten, Homeoffice, Betriebshandy – solche Ausgaben können sich steuerlich auszahlen. Denn alle Kosten, die durch die Arbeit entstehen gelten als Werbungskosten, die in der Steuererklärung angesetzt werden können. Dafür gibt es die Anlage N. Die Corona-Pandemie wirkt sich diesmal besonders auf diesen Posten aus. Deshalb ist es wichtig dabei etwas mehr Zeit zu investieren.

Wer­bungs­kosten hat fast Je­der

Wer­bungs­kosten hat so gut wie je­der Be­schäf­tig­te. Denn da­zu zäh­len alle Aus­ga­ben, die durch die Aus­übung der Ar­beit ent­stehen. Das sind bei­spiels­wei­se Kosten für den Weg zur Ar­beit, Aus­ga­ben für Büro­ma­te­ri­al, den neuen Drucker oder Be­rufs­klei­dung. Aber auch eine Ge­werk­schafts­mit­glied­schaft wird auf­grund der ei­gen­en Tä­tig­keit ab­ge­schlos­sen und lässt sich des­halb steu­er­lich ab­setzen, er­klärt der Bun­des­ver­band Lohn­steuer­hil­fe­vereine (BVL). Der Bund für Steuer­zah­ler emp­fiehlt alle An­ga­ben aus­führ­lich zu do­ku­men­tieren. Da­mit sol­len Rück­fra­gen ver­mie­den wer­den.

Pau­scha­le liegt bei 1000 Euro

Steuer­recht­lich hat jede Per­son au­to­ma­tisch eine Pau­scha­le von 1000 Euro für Wer­bungs­kosten. Des­halb ist es sinn­voll die ge­sam­mel­ten Rech­nun­gen zu sor­tieren, wenn die Aus­ga­ben über die­ser Gren­ze la­gen. Wer zum Bei­spiel nur 400 Euro Wer­bungs­kosten hat­te, braucht die­se nicht ex­tra nach­wei­sen, da die Pau­scha­le hö­her ist als die Aus­ga­ben. Die 1000-Euro-Grenze ist aller­dings auch nicht all­zu schwer zu er­rei­chen – ei­gent­lich. Denn nor­ma­ler­wei­se reicht für die mei­sten schon der täg­li­che Weg zur Ar­beit, um die Pau­scha­le aus­zu­fül­len.
Das Pro­blem für 2020: Durch die Co­ro­na-Pan­de­mie saßen vie­le im Home­office. Der Weg zur Ar­beit fällt da­mit für die Steu­er­er­klä­rung raus. Das gilt auch für Aus­ga­ben auf Ge­schäfts­rei­sen, denn auch die fie­len im ver­gan­ge­nen Jahr häu­fig aus.

Aus­ga­ben wa­ren oft ge­rin­ger

Ein Rechen­bei­spiel ver­deut­licht den Un­ter­schied: Wer üb­licher­wei­se an 220 Ar­beits­ta­gen 20 Ki­lo­me­ter zur Ar­beit fährt, kann allein dafür 1320 Euro Wer­bungs­kosten gel­tend ma­chen.
Wer im ver­gan­genen Jahr nur 130 Tage in die Firma ge­fahren ist, kommt auf Fahrt­kosten in Höhe von 780 Euro. Wer kei­ne an­de­ren Wer­bungs­kosten hat­te, kann nicht mehr als die Pau­scha­le be­an­spru­chen.

Home­office-Pau­scha­le schafft Aus­gleich

Ei­ne klei­ne Er­lei­chte­rung gibt es für alle, die zum Bei­spiel ihren Küchen­tisch zum Ar­beits­be­reich um­funk­tio­niert ha­ben aber doch: die Home­office-Pau­scha­le. In den Jahren 2020 und 2021 kön­nen sie 5 Euro pro Tag – maxi­mal 600 Euro pro Jahr – pau­schal von der Steuer ab­setzen, wenn sie an die­sem Tag nicht im Büro ge­ar­bei­tet ha­ben.
Bei der Home­office-Pau­scha­le gibt es aller­dings einen Ha­ken: Die 5 Euro gel­ten nur, wenn man aus­schließ­lich zu Hau­se war, er­klärt der BVL. Wer an einem Tag zu­sätz­lich in die Fir­ma fährt – et­wa um Post ab­zu­ho­len –, kann die Ta­ges­pau­scha­le nicht gel­tend ma­chen.
Um die Kosten auch ge­gen­über dem Fi­nanz­amt nach­wei­sen zu kön­nen, ist es des­halb hilf­reich, eine Be­stä­ti­gung vom Ar­beit­ge­ber zu ha­ben, er­klärt der BVL.

Ar­beits­mit­tel nicht ver­ges­sen

Nicht im­mer ist die tech­ni­sche Aus­stat­tung im hei­mi­schen Bü­ro aus­reich­end ge­we­sen. Hier gilt: Je­de An­schaf­fung für den Ar­beits­platz kann in der Steuer­er­klärung gel­tend ge­macht wer­den – vom Lap­top bis zur Schreib­tisch­lam­pe.
Wer für dienst­liche Be­lan­ge auch sei­nen ei­ge­nen Te­le­fon- und In­ter­net­an­schluss nutzt, kann ei­nen Teil der Aus­ga­ben eben­falls ab­setzen. Ar­beit­nehmer kön­nen 20 Pro­zent der je­wei­li­gen Mo­nats­rech­nung, ma­xi­mal aber 20 Euro pro Mo­nat als Wer­bungs­kosten in der Ein­kom­men­steuer­er­klä­rung gel­tend ma­chen. Al­ter­na­tiv kön­nen auch Ar­beit­ge­ber die Kosten pau­schal steu­er­frei er­stat­ten.
 
Foto: Christin Klose/dpa-tmn
 

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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