• Laptop aus Schreibtisch

    Steuererklärung

    Das müssen Abgabepflichtige wissen

Für Un­ter­neh­mer und für im­mer mehr Rent­ner ist sie ein Muss. Und in vie­len Fäl­len auch für Ar­beit­neh­mer: die Steu­er­er­klärung. Mit die­ser Hil­fe­stel­lung geht sie leicht von der Hand.

21. April 2022

Auch wenn es kei­nen Spaß macht, eine Steu­er­er­klä­rung zu er­stel­len: Oft lohnt es sich, denn vie­le be­kom­men Geld zu­rück. „Laut dem Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt sind das im Schnitt pro Per­son 1.051 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bun­des­ver­band Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne.
Da­bei müs­sen nicht al­le zwin­gend ei­ne Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben. Eine Pflicht be­steht, wenn ne­ben dem Ar­beits­lohn wei­te­re Ein­künf­te von mehr als 410 Euro im Jahr er­zielt wur­den. „Hier­bei geht es bei­spiels­wei­se um Ein­künf­te durch eine Ne­ben­tä­tig­keit oder um Miet­ein­nah­men“, so Bauer. Auch wer Lohn­er­satz­lei­stun­gen wie Ar­beits­lo­sen­geld, El­tern­geld oder Kurz­ar­bei­ter­geld von mehr als 410 Euro er­hal­ten hat, muss eine Steu­er­er­klä­rung ab­ge­ben. Ge­nau wie all je­ne, die meh­re­re Ar­beit­ge­ber ne­ben­ein­an­der hat­ten, wenn ein Frei­be­trag be­an­tragt wur­de und der Ar­beits­lohn im Jahr 12.250 Euro – bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten 23.350 Euro – über­stieg.
Apro­pos Ehe­gat­ten: Ha­ben bei­de Ar­beits­lohn be­zo­gen und ist ei­ner der bei­den in Steu­er­klas­se V oder VI ein­ge­stuft, oder hat­te sich das Paar für das so­ge­nann­te Fak­tor­ver­fah­ren (Steu­er­klas­se IV/Fak­tor) ent­schie­den, ist eben­falls ei­ne Steu­er­er­klä­rung fäl­lig. „Das ist auch der Fall, wenn bei­spiels­wei­se ei­ne Ehe durch Tod oder Schei­dung en­det oder wenn der Ar­beit­neh­mer oder die Ar­beit­neh­me­rin von ei­nem Ar­beit­ge­ber eine Ab­fin­dung er­hal­ten hat“, so Bauer.

Steu­er­er­klä­run­gen kön­nen kom­plett di­gi­tal über­mit­telt wer­den

For­mu­la­re für die Steu­er­er­klä­rung kann man beim Fi­nanz­amt oder im In­ter­net be­kom­men. Es ist aber auch mög­lich, die Er­klä­rung pa­pier­los ans Fi­nanz­amt zu schi­cken. Das geht über das elek­tro­ni­sche Fi­nanz­amt Elster. Im Han­del er­hält­li­che Steu­er­soft­wa­re, On­line­tools oder Apps kön­nen zu­dem bei der Er­stel­lung hel­fen.
Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer müs­sen dann den Man­tel­bo­gen – hier ge­hö­ren un­ter an­de­rem Na­me, Ge­burts­da­tum und Adres­se hin­ein – aus­fül­len. Au­ßer­dem die An­la­ge N für die Ar­beits­ein­künf­te und die An­la­ge Vor­sor­ge­auf­wand für die Ver­siche­run­gen.

Be­le­ge müs­sen nicht mehr bei­ge­fügt wer­den

„Be­le­ge oder Auf­stel­lun­gen sind der Steu­er­er­klä­rung nicht mehr bei­zu­fü­gen“, sagt Bauer. Erst auf kon­kre­te Nach­fra­ge sind sie dem Fi­nanz­amt nach­zu­rei­chen. Aus­nah­me: Wer 2021 ei­ne ener­ge­ti­sche Sa­nierung sei­nes Wohn­hau­ses hat vor­neh­men las­sen, muss das in der neu­en An­la­ge „Ener­ge­ti­sche Maß­nah­men“ ein­tra­gen. „Au­ßer­dem ist die Be­schei­ni­gung des Fach­be­triebs und des Ener­gie­be­ra­ters der Er­klä­rung bei­zu­fü­gen“, er­klärt Karbe-Geßler.

Ter­mi­ne be­ach­ten!

Wer ver­pflich­tet ist, für das Jahr 2021 ei­ne Steu­er­er­klä­rung ab­zu­ge­ben, hat da­für bis ein­schließ­lich 31. Juli 2022 Zeit. Steu­er­zah­le­rin­nen und Steu­er­zah­ler, die ver­pflich­tet sind, eine Steu­er­er­klä­rung zu er­stel­len und mer­ken, dass sie die­sen Ter­min nicht ein­hal­ten kön­nen, soll­ten beim Fi­nanz­amt recht­zei­tig einen An­trag auf Frist­ver­länge­rung stel­len. An­son­sten droht ein Ver­spä­tungs­zu­schlag!
 
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

 

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Das könnte Sie auch interes­sieren

Das inter­ak­tive siche­re Haus

Treten Sie ein und be­­we­­gen sich nach Ihrem Be­­lie­­ben durch das vir­­tuel­­le Haus. Sie kön­­nen alle Räume frei be­­tre­­ten und sich sogar um­schauen.

Zum interaktiven sicheren Haus

Ele­mentar­schaden

Diese er­weiterte Deck­ung bietet für einen er­­staunlich niedrigen Bei­trag Ver­­siche­rungs­­schutz für Ihren Haus­­rat und Ihr Wohn­ge­bäu­de z. B. bei Über­­schwemmung (außer Sturm­­flut), Rück­­stau und Schnee­­druck.

Jetzt mehr erfahren

Rechts­schutz­ve­rsiche­rung

In vielen Be­rei­chen unseres täg­lichen Lebens wird aus einer klei­nen Strei­tig­keit schnell ein aus­ge­wach­se­ner Pro­zess. Sichern Sie sich hier­ge­gen finan­ziell ab.

Jetzt mehr erfahren

Wir für Sie

Sie interessieren sich für Themen rundum die Öffentliche? Dann sind Sie hier genau richtig!

Zum Bereich "Wir für Sie"