• Sport in der Corona-Krise

    Sport

    Juristische Frage­stel­lun­gen zum Thema Sport in der ak­tuel­len Krise

Sport ist auch wäh­rend der Corona-Krise wich­tig. Wenn drau­ßen die Sonne scheint, sind die Lauf­strecken in den Städ­ten wei­ter­hin gut fre­quen­tiert, und auch mit dem Fahr­rad sind Sport­ler und Fa­mi­lien wei­ter aktiv. Das ist auch gut, denn wer Sport treibt, stärkt das Immun­system.

21. April 2020

Trotzdem gibt es ei­ni­ge Din­ge zu be­ach­ten. So soll­ten Jog­ger, um Ri­si­ken zu ver­mei­den, min­des­tens zwei Me­ter Ab­stand zu Neben­läu­fern hal­ten. Je nach Wit­te­rung ver­teilt sich der Virus ganz unter­schied­lich. Des­halb ist es durch­aus mög­lich, dass man sich auch beim Jog­gen in­fi­ziert oder sei­nen Neben­mann an­steckt. Darü­ber hin­aus soll­te man es auch nicht über­trei­ben. Eine Ver­let­zung, die von einem Arzt be­han­delt wer­den muss, birgt immer auch ein Rest­ri­si­ko, sich in einer Pra­xis oder auf dem Weg zum Arzt an­zu­stecken. Fach­leu­te em­pfeh­len übri­gens Sport bei schö­nem Wet­ter. Das Ri­si­ko einer In­fek­tion ist bei Nebel und Feuch­tig­keit etwas hö­her als bei Son­nen­schein. Und Vor­sicht, bei ho­her In­ten­si­tät des Sports ist die An­fäl­lig­keit für einen In­fekt für ei­ni­ge Stun­den nach dem Sport erhöht.

Auch recht­lich gibt es ei­ni­ge Fra­ge­stel­lun­gen zum Thema Sport. So muss­ten auch die Fit­ness­stu­dios auf­grund der Covid-19-Pan­de­mie schlie­ßen. Hier stellt sich die Fra­ge, ob Kun­den der Stu­dios wei­ter­hin ihren Bei­trag für die Nut­zung zah­len müs­sen. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass alle Mit­glie­der für die Zeit der Schlie­ßung von ihrer Bei­trags­pflicht be­freit sind. Durch die Schlie­ßung liegt eine Ver­trags­stö­rung vor. Den Stu­dio­be­trei­bern ist es näm­lich nicht mög­lich, ihre an­ge­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen zu ge­währ­leis­ten. Das Pro­blem könn­te je­doch sein, dass die meis­ten Ver­trä­ge in den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen kei­ne Re­ge­lun­gen für den ak­tuel­len Fall vor­ge­se­hen haben. Es bie­tet sich also an, den Ver­trag für die Zeit der Schlie­ßung ein­fach ru­hen zu lassen. Denn für eine außer­or­dent­liche Kün­di­gung dürf­te laut Ver­brau­cher­zen­tra­le eine vor­über­ge­hen­de Schlie­ßung wegen der Corona-Krise nicht aus­rei­chen. Denn man kann das Fit­ness­stu­dio er­neut nut­zen, wenn es wie­der ge­öff­net hat. Wen­den Sie sich am bes­ten an den Be­trei­ber des Fit­ness­stu­dios, um nach einer ein­ver­nehm­lichen Lö­sung zu suchen.

Anders dürf­te die Si­tua­tion übri­gens bei einer Ver­eins­mit­glied­schaft sein. Viele Ver­eine bie­ten ein Sport­an­ge­bot an, das nun auch pau­sie­ren muss. Hier be­steht für die Ver­eins­mit­glie­der je­doch kein An­spruch auf Er­stat­tung des Mit­glieds­bei­trags. Die­ser ist in der Regel nicht an kon­kre­te Nut­zun­gen ge­bun­den son­dern – wie der Name schon sagt – ein Bei­trag für die Mit­glied­schaft im Verein.
 
Quelle: ÖRAG Rechts­schutz­ver­siche­rungs-AG

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