• Rentenbescheid

    Lohnt sich das?

    Rentenbeiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen

Für Ausbildungszeiten kann man freiwillig Rentenbeiträge nachzahlen. Im besten Fall erhält man früher oder höhere Rentenzahlungen. Dafür sollte man aber rechtzeitig tätig werden.

17. Februar 2022

Ihnen ge­fällt nicht, was auf Ihrem Ren­ten­be­scheid steht? Sie wün­schen sich eine hö­he­re Ren­te o­der wol­len frü­her in den Ru­he­stand ge­hen? Dann kann es sich loh­nen, über eine frei­wil­lige Nach­zah­lung von Ren­ten­bei­trä­gen nach­zu­denken.
Ren­­ten­­­bei­­­trä­­­ge für be­­­stim­m­­te Aus­­­bil­­­dungs­zei­­­ten nach­­­zu­­­zah­­­len, ist für Ar­­­beit­­­neh­­me­­­rin­­­nen und Ar­­­beit­­­neh­­­mer ei­ne der we­­­ni­­­gen Mög­­­lich­­­kei­­­ten, um im Nach­­­hin­­­ein noch Ren­­­ten­­­lücken zu stop­­­fen. Das geht aber nur für Aus­­­bil­­­dungs­­­zei­­­ten, die für die Ren­­­te nicht be­­­rück­­­sich­­­tigt wer­­­den.

Frist für An­­­trag nicht ver­­­pas­­­sen

Da­­­zu zäh­­­len Zei­­­ten für den Be­­­such ei­­ner Schu­­le, Fach- oder Hoch­­schu­­le so­­wie für die Teil­­nah­­me an ei­­ner be­­rufs­­vor­­be­­rei­­ten­­den Bil­­dungs­­maß­­nah­­me zwi­­schen dem 16. und 17. Le­­bens­­jahr, sagt Katja Braubach von der Deut­­schen Ren­­ten­­ver­­siche­­rung (DRV).
Ver­­sicher­­te kön­­nen auch Bei­­trä­­ge für Aus­­bil­­dungs­­zei­­ten nach­­zah­­len, die ab dem 17. Ge­­burtst­­ag län­­ger als acht Jahre ge­­dauert ha­­ben, also über den 25. Ge­­burts­­tag hin­­aus. Oder für Zeit­­en der Im­­ma­­tri­­ku­­la­­tion nach Ab­­schluss ei­­nes Stu­­di­­ums.
 „Für Zei­­ten, die be­­reits mit Bei­­trä­­gen be­­legt sind, kön­­nen kei­­ne frei­­wil­­li­­gen Bei­­trä­­ge nach­­ge­­zahlt wer­­den“, sagt Braubach. Wich­­tig: Wer frei­­wil­­lig nach­­lei­­sten möch­­te, muss spä­­tes­­tens bis zum 45. Ge­­burts­­tag ei­­nen ent­­spre­­chen­­den An­­trag ge­­stellt ha­­ben.

Frei­­wil­­li­­ge Nach­­zah­­lungen kön­­nen Steuer­­zah­­ler ent­­lasten

Aber: Was bringt das über­­haupt? Wer frei­­willig Ren­­ten­­bei­­trä­­ge nach­­schießt, bessert sei­­nen Ren­­ten­­an­­spruch auf und kann un­­ter Um­­stän­­den frü­­her in Ren­­te ­­, wenn da­­durch so­­ge­­nann­­te Min­­dest­­ver­­siche­­rungs­­zei­­ten er­­füllt wer­­den, heißt es von der Stif­­tung Wa­­ren­­test („Finanztest“-Ausgabe 11/2021).
Langjährig Versicherte können ab 35 Beitragsjahren vorzeitig eine Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen. Wer im Laufe seines Lebens absehbar keine fünf Jahre in die Rentenkasse einzahlen wird, könne durch freiwillige Nachzahlung dieses Ziel erreichen, um überhaupt einen Anspruch auf Altersrente zu haben, sagt Braubach.
Freiwillige Nachzahlung hat Grenzen
So­­gar für Per­­so­­nen, die so ge­­rin­­ge Al­­ters­­be­­zü­­ge er­­war­­ten, dass sie im Al­­ter auf Grund­­siche­­rung an­­ge­­wie­­sen sind, kann sich ei­­ne frei­­wil­­li­­ge Ein­­zah­­lung in die Ren­­ten­­kas­­se loh­­nen. Braubach zu­­fol­­ge wer­­den Ren­­ten, wel­­che auf frei­­wil­­li­­gen Bei­­trä­­gen be­­ru­­hen, seit ei­­ni­­gen Jah­­ren nicht bei der Grund­­siche­­rung an­­ge­­rech­­net.
Der frei­­wil­­li­­gen Nach­­zah­­lung sind ge­­wis­­se Gren­­zen ge­­setzt. Der­­zeit müs­­sen Ver­­sicher­­te für je­­den Mo­­nat, den sie nach­­ver­­sichern möch­­ten, min­­de­­stens 83,70 Euro ein­­zah­­len. Bei 1320,60 Euro ist ak­­tu­­ell Schluss. Je hö­­her die Nach­­zah­­lung, desto mehr er­­höht sich der spä­­te­­re Ren­­ten­­an­­spruch. Die Bei­­trags­­zah­­lun­­gen kön­­nen laut Braubach auch über fünf Jahre in Ra­­ten be­­zahlt wer­­den. Das geht dann auch über das 45. Lebensjahr hin­­aus. Der Vor­­teil der Nach­­zah­­lung: Sie kann steuer­­lich gel­­tend ge­­macht wer­­den.

Aus­­kunfts- und Be­­ra­­tungs­­stel­­len hel­­fen kosten­­los

Ob sich eine Nach­­zah­­lung von Ren­­ten­­bei­­trä­­gen tat­­säch­­lich lohnt, hängt im­­mer vom Ein­­zel­­fall ab. Wer sich un­­sicher ist, kann sich kosten­­los an die Aus­­kunfts- und Be­­ra­­tungs­­stel­­len der Deut­­schen Ren­­ten­­ver­­siche­­rung wen­­den. Das geht telefonisch unter 0800/10 00 48 00 oder online. Laut Braubach kön­­nen bei der Be­­ra­­tung ge­­ge­­be­­nen­­falls auch in­­di­­vi­­du­­elle Pro­­be­­be­­rech­­nun­­gen zu den Aus­­wir­­kun­­gen an­­ge­­for­­dert wer­­den.
Die Stif­­tung Waren­­test rät, die­­ses An­­ge­­bot in je­­dem Fall wahr­­zu­­neh­­men und vor­­ab ei­­nen An­­trag auf Kon­­ten­­klä­­rung zu stel­­len. Dann wer­­de über­­prüft, ob al­­le bis­­he­­ri­­gen Bei­­trä­­ge und ren­­ten­­recht­­lich re­­le­­van­­ten Zei­­ten auf dem Ren­­ten­­kon­­to rich­­tig ver­­bucht sind. Das sei Vor­­aus­­setzung für eine gu­­te Ein­­schät­­zung.

Nach­­zah­­lung muss be­­an­­tragt wer­­den

Wer mit sei­­nem Ren­­ten­­be­­ra­­ter oder sei­­ner Ren­­ten­­be­­ra­­te­­rin zu der Er­­kennt­­nis ge­­langt, dass sich ei­­ne Nach­­zah­­lung lohnt, muss die Nach­­zah­­lung be­­an­­tra­­gen. Das geht mit dem For­­mu­­lar V0080, das auf der Web­­sei­­te der DRV zum Download be­­reit­­steht. In ei­­nem ab­­schlie­­ßen­­den Be­­scheid teilt die Ren­­ten­­ver­­siche­­rung laut Braubach die Bank­­ver­­bin­­dung und ent­­spre­­chen­­den Zahl­­da­­ten mit.
Foto: Robert Günther/dpa-tmn
 

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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