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    Mietzahlungen

    Juristische Frage­stel­lun­gen zum Thema Miet­zah­lungen

Keine Laden­öff­nung gleich kei­ne Miet­zah­lun­gen: Mit die­sem Grund­satz wol­len ei­ni­ge Groß­unter­neh­men ab April 2020 ihre Miet­zah­lun­gen für Laden­lo­ka­le aus­set­zen. Häu­fig wer­den für die­se Schrit­te prä­ven­ti­ve Maß­nah­men ins Feld ge­führt, um die wirt­schaft­liche Hand­lungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens zu er­hal­ten. Was in den Me­dien zu einer kon­tro­vers dis­ku­tier­ten Grund­satz­frage hoch­sti­li­siert wur­de, be­trifft aber auch Pri­vat­per­so­nen oder klei­ne Ge­wer­be­trei­ben­de. Denn auch vie­le Pri­vat­per­so­nen haben seit ei­ni­gen Wochen das Pro­blem, dass ihnen ohne Ar­beit das Ein­kom­men fehlt, um ihre pri­va­te Miete zu be­zah­len.

20. April 2020

Die Bun­des­re­gie­rung hat Ende März im Rah­men des neuen Ge­set­zes zur Ab­mil­de­rung der Fol­gen der Corona-Pan­de­mie im Zivil-, In­sol­venz- und Straf­ver­fah­rens­recht ei­ni­ge An­pas­sun­gen im Miet­recht be­schlos­sen, um gerade den Mie­tern zu hel­fen, die in eine fi­nan­ziel­le Schief­lage ge­ra­ten sind. Denn es soll­te auch be­ach­tet wer­den, dass der Ver­mie­ter nicht der Leid­tra­gen­de der Ge­samt­si­tua­tion sein darf.
Die Bun­des­re­gie­rung hat des­halb be­schlos­sen, dass das Recht der Ver­mie­ter, Miet- und Pacht­ver­hält­nis­se wegen Zah­lungs­rück­stän­den zu kün­di­gen, für einen be­grenz­ten Zeit­raum ein­ge­schränkt wird. Die­se Ein­schrän­kung gilt für die Fäl­le, in denen die Rück­stän­de auf den Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie be­ru­hen. Die Re­ge­lung ist auf den Zeit­raum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 be­grenzt. Die Pflicht des Mie­ters oder Päch­ters zur frist­ge­rech­ten Zah­lung bleibt je­doch auch in die­ser Zeit be­ste­hen. Zah­lungs­rück­stän­de aus dem Zeit­raum 1. April bis 30. Juni 2020 be­rech­ti­gen den Ver­mie­ter – für die Dauer von 24 Mo­na­ten – nicht zur Kün­di­gung. Erst wenn der Mie­ter oder Päch­ter die Zah­lungs­rück­stän­de auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht be­glichen hat, kann ihm wie­der ge­kün­digt werden.
Mit den Rege­lun­gen wird ver­hin­dert, dass in­fol­ge vor­über­ge­hen­der Ein­nah­me­aus­fäl­le durch die Corona-Pan­de­mie Wohn­raum­mie­ter ihr Zu­hau­se und Mie­ter oder Päch­ter ge­werb­licher Räu­me und von Grund­stücken die Grund­la­ge ihrer Er­werbs­tä­tig­keit ver­lie­ren. Natür­lich sind alle Be­tei­lig­ten gut be­ra­ten, wenn sie nach einer ein­ver­nehm­lichen Lö­sung suchen, wenn tat­säch­liche Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten bestehen.
Und was muss ein Mie­ter tun, um sich wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie vor einer Kün­di­gung zu schüt­zen? Laut Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz soll­te der be­trof­fe­ne Mie­ter dem Ver­mie­ter mit­tei­len, wenn er in­fol­ge der COVID-19-Pan­de­mie zeit­wei­se kei­ne Mie­te zah­len kann. Er muss dies im Streit­fall dem Ver­mie­ter auch glaub­haft machen. Zur Glaub­haft­machung kann er sich ent­spre­chen­der Nach­wei­se, einer Ver­siche­rung an Ei­des statt oder sonst ge­eig­ne­ter Mit­tel be­die­nen. Hier­für kom­men in­fra­ge: der Nach­weis der An­trag­stel­lung be­zie­hungs­wei­se die Be­schei­ni­gung über die Ge­wäh­rung staat­licher Leis­tun­gen, Be­schei­ni­gun­gen des Ar­beits­ge­bers oder an­de­re Nach­wei­se über das Ein­kom­men be­zie­hungs­wei­se über den Ver­dienst­aus­fall.
Weitere Fra­gen zum The­ma be­ant­wor­tet das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz auf einer ex­tra hier­zu an­ge­leg­ten FAQ-Liste.
 
Quelle: ÖRAG Rechts­schutz­ver­siche­rungs-AG

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